Das Muster von 2021/I Nr. 2: Nach der Pfändung übereignet der Schuldner die gepfändete Sache einem Dritten, und der Dritte erhebt Drittwiderspruchsklage. Die Gründe tragen das Pfandrecht in zwei Stufen und entscheiden dann die Reihenfolge. Klägerin ist die Sicherungsnehmerin, Beklagte die Gläubigerin; Gericht ist das Amtsgericht Landsberg am Lech, örtlich nach § 771 Abs. 1 ZPO, sachlich nach § 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht an der Hebebühne kein die Veräußerung hinderndes Recht zu, das sie der Beklagten entgegenhalten könnte, § 771 Abs. 1 ZPO.
1. Die Beklagte hat an der Hebebühne am 3. Februar 2026 ein Pfändungspfandrecht erworben, § 804 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsvollzieher hat die Hebebühne auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Augsburg vom 9. Dezember 2025 in der Werkstatt des Schuldners gepfändet und durch ein Pfandsiegel kenntlich gemacht, § 808 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO; sie ist damit wirksam verstrickt. Die titulierte Forderung besteht in der vollstreckten Höhe, und die Hebebühne gehörte bei der Pfändung dem Schuldner. Damit liegen auch die materiellen Voraussetzungen vor, von denen die gemischte Theorie die Entstehung des Pfandrechts abhängig macht; ob ihr oder der öffentlich-rechtlichen Theorie zu folgen ist, kann offenbleiben.
2. Die Sicherungsübereignung vom 20. Februar 2026 ist der Beklagten gegenüber unwirksam, §§ 136, 135 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Pfändung wirkt als behördliches Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten; eine Verfügung, die ihm widerspricht, ist nur den geschützten Personen gegenüber unwirksam. Im Verhältnis zur Beklagten gehört die Hebebühne deshalb weiter zum Vermögen des Schuldners.
3. Die Klägerin hat auch nicht lastenfrei erworben. Bei einer Übereignung nach § 930 BGB erlischt das Recht eines Dritten erst, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz erlangt, § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB; über § 135 Abs. 2 BGB gilt das auch für das Veräußerungsverbot. Die Hebebühne ist in der Werkstatt des Schuldners verblieben. Dass die Klägerin den Besitz erlangt hätte, hat sie, die für den lastenfreien Erwerb darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht vorgetragen. Überdies schlösse das sichtbar angebrachte Pfandsiegel ihren guten Glauben aus, § 936 Abs. 2 BGB.
Die fünf Lücken, an denen Bearbeitungen scheitern
Erstens die zwei Stufen: Wer nur die Pfändung schildert, hat die Verstrickung begründet, nicht das Pfandrecht; die Forderung und das Schuldnereigentum im Zeitpunkt der Pfändung müssen je einen Halbsatz bekommen. Zweitens die Theorie: Sie wird genannt und offengelassen, weil beide hier zum selben Ergebnis führen. Drittens die Daten: Pfändung am 3. Februar, Übereignung am 20. Februar — ohne die Reihenfolge trägt keiner der folgenden Sätze. Viertens das Wort „gegenüber“: Die Übereignung ist nicht nichtig, sondern relativ unwirksam; im Verhältnis zu allen anderen ist die Klägerin Eigentümerin. Fünftens der lastenfreie Erwerb: § 936 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 135 Abs. 2 BGB gehören zusammen, und die Beweislast für die Besitzerlangung trägt die Klägerin.