Zwei Texte, beide an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges — nicht an das Vollstreckungsgericht. Der erste wird in der Anwaltsklausur geschrieben, der zweite im Beschluss.
An das Landgericht Regensburg
In der Zwangsvollstreckungssache Hartl gegen Pongratz, Az.: 3 O 912/25, beantrage ich namens der Gläubigerin:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den nach Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 17. März 2026 vom Schuldner zu beseitigenden Holzcarport auf dem Grundstück Flurnummer 412 der Gemarkung Wenzenbach auf Kosten des Schuldners durch ein von ihr zu beauftragendes Unternehmen entfernen zu lassen.
2. Der Schuldner wird verurteilt, an die Gläubigerin einen Vorschuss auf die Kosten der Beseitigung in Höhe von 3.400,00 EUR zu zahlen.
Begründung: Das Urteil ist rechtskräftig; eine vollstreckbare Ausfertigung liegt bei, zugestellt am 24. März 2026. Der Schuldner hat den Carport trotz Aufforderung mit Frist bis zum 30. Juni 2026 nicht beseitigt. Die Kosten belaufen sich nach dem beigefügten Kostenvoranschlag der Stangl Holzbau GmbH vom 14. Juli 2026 auf 3.400,00 EUR.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 2210/25 — Beschluss
Gegen die Schuldnerin wird wegen der Zuwiderhandlung am 13. Juli 2026 gegen das Unterlassungsgebot in Ziffer 1 des Urteils vom 2. Juli 2026 ein Ordnungsgeld von 4.000,00 EUR, ersatzweise für je 500,00 EUR ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe: Das Ordnungsgeld war in Ziffer 2 des Urteils angedroht, § 890 Abs. 2 ZPO. Urteil und Nachweis der Sicherheitsleistung sind der Schuldnerin am 9. Juli 2026 zugestellt worden, §§ 750 Abs. 1, 751 Abs. 2 ZPO. Am 13. Juli 2026 hat sie das beanstandete Angebot erneut veröffentlicht, und zwar schuldhaft. Die Höhe trägt dem Gewicht des Verstoßes und dem wirtschaftlichen Vorteil der Schuldnerin Rechnung. Die Schuldnerin ist gehört worden, § 891 Satz 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3 mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die sechs Lücken, an denen Bearbeitungen scheitern
Erstens das Gericht: das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, § 887 Abs. 1 und § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO — auch wenn das Urteil in der Berufung ergangen ist. Zweitens die Bestimmtheit im Antrag: welche Handlung, an welchem Ort, durch wen; ohne sie lässt sich die Ermächtigung nicht ausführen. Titel, Klausel und Zustellung prüft auch das Prozessgericht, und sie gehören in die Begründung. Drittens der Vorschuss in bestimmter Höhe, § 887 Abs. 2 ZPO, belegt durch einen Kostenvoranschlag; die Nachforderung bleibt vorbehalten. Viertens die Ersatzordnungshaft im Tenor: Fehlt sie und ist das Ordnungsgeld nicht beizutreiben, muss das Gericht es nachträglich in Ordnungshaft umwandeln, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 EGStGB. Fünftens die Daten: Androhung, Zustellung, Zuwiderhandlung — in dieser Reihenfolge (Z6-8.13); die Zustellung verlangt § 750 Abs. 1 ZPO vor wie nach dem 1. Oktober 2026. Sechstens das Verschulden: Beim Zwangsgeld des § 888 ZPO fehlt der Satz zu Recht, beim Ordnungsgeld nie.