Die Erinnerung ist in keiner Registeraufgabe selbst entschieden worden; sie ist der Rechtsbehelf, den man nicht wählt — und gerade deshalb muss man ihn kennen, denn jede Wahl zwischen § 766 und § 767, § 766 und § 771, § 766 und § 793 ZPO entscheidet sich an seinem Wortlaut. Das Feld stellt die Erinnerung und die sofortige Beschwerde mit § 11 RPflG neben die Klagen, baut den Vollstreckungsschutz des § 765a ZPO und die Einstellung nach §§ 775, 776 ZPO auf und endet mit dem Beschluss über die Erinnerung und mit der Wahl des Rechtsbehelfs in einem Absatz.