Die Einziehungsklage ist eine gewöhnliche Leistungsklage — mit drei Stellen, an denen sie anders ist: Prozessführungsbefugnis, Rechtshängigkeit und Einwendungen. Geprüft wird in dieser Reihenfolge.
A. Zulässigkeit.
1. Rechtsweg und Zuständigkeit. Ordentliche Gerichte, beim Arbeitslohn das Arbeitsgericht, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a mit § 3 ArbGG. Sachlich nach dem Streitwert, §§ 23, 71 GVG; örtlich im allgemeinen Gerichtsstand des Drittschuldners, §§ 12 ff. ZPO. § 802 ZPO gilt nicht: Einen Gerichtsstand für die Einziehungsklage ordnet das Vollstreckungsrecht nicht an.
2. Prozessführungsbefugnis. Der Gläubiger klagt im eigenen Namen über ein fremdes Recht, befugt durch den Überweisungsbeschluss, § 836 Abs. 1 ZPO. Es genügt ein wirksamer, dem Drittschuldner zugestellter Beschluss. Anfechtbare Fehler des Vollstreckungsverfahrens prüft das Prozessgericht nicht; der Drittschuldner kann sie nur mit der Erinnerung rügen, § 766 ZPO. Nur Nichtigkeit schadet.
3. Keine anderweitige Rechtshängigkeit. Hat der Schuldner die Forderung vor der Pfändung selbst eingeklagt, läuft sein Prozess nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter, und die Klage des Gläubigers ist insoweit unzulässig, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO — so, teilweise, in 2020/I Nr. 2.
B. Begründetheit.
1. Wirksame Pfändung und Überweisung. Zustellung an den Drittschuldner, § 829 Abs. 3 und § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO, beide ab dem 1. Oktober 2026 unverändert; Umfang nach dem Beschluss.
2. Bestand der gepfändeten Forderung. Die Anspruchsgrundlage des Schuldners gegen den Drittschuldner — § 631 Abs. 1 BGB für den Werklohn, § 611a Abs. 2 BGB für den Lohn —, bei Arbeitseinkommen nur im pfändbaren Umfang nach § 850c ZPO und der Bekanntmachung 2026. Den Bestand muss der Gläubiger beweisen wie sonst der Schuldner — schwer, weil er die Forderung nur aus zweiter Hand kennt; dafür hat er die Auskunft des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO und die Erklärung des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO.
3. Einwendungen des Drittschuldners. Was bis zur Pfändung begründet war, § 404 BGB entsprechend; Erfüllung vor der Zustellung wirkt, danach nur, wenn der Drittschuldner das Zahlungsverbot nicht kannte, § 407 Abs. 1 BGB entsprechend; Aufrechnung nach § 392 BGB.
4. Nebenforderungen. Zinsen ab Verzug oder Rechtshängigkeit, §§ 286, 288, 291 BGB.
C. Nebenentscheidungen. § 91 ZPO, vor dem Arbeitsgericht mit § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708, 709 ZPO.
Was im Urteil geschrieben wird
„Der Kläger ist befugt, die Forderung des Schuldners im eigenen Namen geltend zu machen. Sie ist ihm durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 3. März 2026, der Beklagten zugestellt am 6. März 2026, zur Einziehung überwiesen worden, § 835 Abs. 1 und § 836 Abs. 1 ZPO.“