§ 797 Abs. 4 ZPO: die vollstreckbare Urkunde ohne Präklusion

Zivilrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 43 Aufgaben mit Vollstreckungsabwehrklage (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 797 Abs. 4 ZPO. „Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.“

Struktur. § 797 ZPO, amtlich „Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden“, hat sechs Absätze; Absatz 4 ist ein Satz. Zuletzt geändert wurde die Vorschrift mit Wirkung vom 1. August 2021; seitdem gliedern die Absätze 1 bis 3 mit Nummern und Buchstaben nach verwahrendem Notar, Notarkammer und Amtsgericht. Die Verweisung in Absatz 4 schreibt „Absatz“ aus — wer wörtlich zitiert, übernimmt das.

Die erste Falle: keine Präklusion, weil keine Rechtskraft. Die Urkunde beruht auf der Unterwerfung des Schuldners, nicht auf einer gerichtlichen Prüfung; es gibt nichts, was eine Präklusion schützen könnte. Der Schuldner kann deshalb auch einwenden, der Anspruch sei nie entstanden — der Kaufvertrag nichtig, das Darlehen nicht ausgezahlt. Ebenso zulässig sind Einwendungen, deren Grund vor der Beurkundung lag, etwa eine Zahlung vor dem Notartermin, die in der Urkunde nicht berücksichtigt wurde.

Die zweite Falle: die Beweislast kehrt sich nicht um. Die Unterwerfung ist kein Anerkenntnis. Bestreitet der Schuldner die Entstehung des Anspruchs, muss der Gläubiger sie beweisen, wie er es in einer Leistungsklage müsste — anders nur, wenn die Urkunde zugleich ein abstraktes Schuldanerkenntnis enthält.

Die dritte Falle: nur Absatz 2 fällt weg. § 767 Abs. 3 ZPO bleibt anwendbar (Z6-3.9), und § 767 Abs. 1 ZPO auch, mit einem anderen Gericht: Zuständig ist nach § 797 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners, sonst das nach § 23 ZPO (Z6-3.4).

Die vierte Falle: Einwendung oder Angriff auf den Titel. Absatz 4 betrifft Einwendungen gegen den Anspruch. Wer die Unterwerfung selbst angreift — Vollmachtsmangel, fehlende Bestimmtheit, ein nicht „vergleichsweise“ regelbarer Anspruch nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO —, wendet sich gegen den Titel und klagt mit der Titelgegenklage entsprechend § 767 ZPO (Z6-1.17).

Die fünfte Falle ist die Wartefrist. Aus der Urkunde darf nach § 798 ZPO erst vollstreckt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Ein Verstoß ist ein Fehler der Art und Weise und gehört zu § 766 ZPO, nicht zur Vollstreckungsabwehrklage.

Die sechste Falle ist Absatz 6. Er erstreckt die Absätze 1 bis 5 auf Beschlüsse nach § 796c ZPO, also auf den Anwaltsvergleich, den ein Notar für vollstreckbar erklärt hat; auch gegen ihn gilt deshalb keine Präklusion.

Die siebte Falle ist die Klausel. Wer rügt, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen — etwa weil sie für einen Rechtsnachfolger ohne Urkundennachweis erteilt wurde —, greift nicht den Anspruch an. Darüber entscheidet bei der notariellen Urkunde nach § 797 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, im Verfahren des § 732 ZPO.

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