Die Lage
Aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ist vollstreckt worden, oder der Beklagte hat zur Abwendung der Vollstreckung geleistet. Dann wird das Urteil aufgehoben oder abgeändert. Was kann der Beklagte verlangen? § 717 ZPO trägt die amtliche Überschrift „Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils“ und hat drei Absätze: Absatz 1 ein Satz, Absatz 2 zwei, Absatz 3 vier.
Das Kriterium steht in § 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO
War der Titel ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nach § 708 Nr. 10 ZPO — Versäumnisurteile ausgenommen — oder ein anderes vorläufig vollstreckbares Urteil?
Weg 1 — jedes andere Urteil: Schadensersatz nach Absatz 2
Der Kläger „ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist“, Satz 1 — ohne Verschulden; wer aus einem vorläufigen Titel vollstreckt, tut es auf eigene Gefahr. Ersetzt wird der ganze Schaden nach §§ 249 ff. BGB: das Beigetriebene, die Kosten, Zinsen, entgangener Gewinn, auch der Schaden aus einer Sicherheitsleistung zur Abwendung. Geltend machen kann der Beklagte den Anspruch im anhängigen Rechtsstreit, Satz 2 Halbsatz 1, meist als Antrag im Berufungsverfahren; er gilt dann als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig, Halbsatz 2. Er kann ihn auch gesondert einklagen.
Weg 2 — Berufungsurteil nach § 708 Nr. 10 ZPO: nur Erstattung nach Absatz 3
Absatz 2 ist nicht anzuwenden, Satz 1. Auf Antrag ist der Kläger zur Erstattung des auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen, Satz 2, und zwar nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, Satz 3. Der Anspruch gilt als zur Zeit der Zahlung rechtshängig, und die Wirkungen der Rechtshängigkeit treten mit der Zahlung auch ohne Antrag ein, Satz 4 — auf Entreicherung kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, § 818 Abs. 4 BGB. Folgeschäden werden nicht ersetzt. Der Grund der Ausnahme: Ein Berufungsurteil hat schon zwei Instanzen hinter sich.
Was in beiden Wegen gleich bleibt
Mit der Verkündung des aufhebenden Urteils tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit außer Kraft, soweit aufgehoben wird, Absatz 1; die Vollstreckung ist einzustellen und die Maßregeln sind aufzuheben, § 775 Nr. 1 und § 776 Satz 1 ZPO; die Vollstreckungskosten sind zu erstatten, § 788 Abs. 3 ZPO. Die Zahlung zur Abwendung ist keine Erfüllung, sie steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmittels. Dieselbe Haftung ordnen § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO für das Vorbehaltsurteil und über § 600 Abs. 2 ZPO das Urkundenverfahren an; für Arrest und einstweilige Verfügung gilt § 945 ZPO (Z7).