Die Entscheidung
Mehrere Ansprüche in einer Klage — in welchem Verhältnis stehen sie? Das ergibt sich aus dem Antrag und bestimmt den Streitwert, die Kostenentscheidung und die Zulässigkeit der Klage.
| kumulativ | eventual | alternativ | |
|---|---|---|---|
| Antrag | alle Ansprüche nebeneinander | Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens | dasselbe Ziel aus mehreren Sachverhalten, ohne Reihenfolge |
| Zulässig | ja, § 260 ZPO | ja, innerprozessuale Bedingung | nein — der Antrag ist unbestimmt |
| Zuständigkeitswert | Summe, § 5 Halbsatz 1 ZPO | Wert des Hauptantrags | — |
| Gebührenwert | Summe, § 39 Abs. 1 GKG | Hinzurechnung nur, „soweit eine Entscheidung über ihn ergeht“, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG | — |
| Entscheidung | über alle | über den Hilfsantrag nur bei Ausfall des Hauptantrags | — |
| Rechtskraft | über alle | über den Hilfsantrag nur, wenn entschieden | — |
Warum die alternative Häufung unzulässig ist
Sie verletzt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Der Kläger verlangt eine Leistung und stellt es dem Gericht anheim, auf welchen Lebenssachverhalt es die Verurteilung stützt. Damit steht der Streitgegenstand nicht fest — und weil er zweigliedrig ist, steht auch die Reichweite der Rechtskraft nicht fest; Z2-7.7. Der Mangel ist heilbar: Der Kläger gibt auf Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO eine Reihenfolge an, und aus der alternativen wird eine eventuale Häufung. Erst wenn er das nicht tut, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Gegenprobe
Frage: Wenn der Klage stattgegeben wird — steht dann fest, worüber rechtskräftig entschieden ist? Lautet die Antwort nein, ist die Häufung alternativ und der Antrag unbestimmt.
Die zweite Falle: die verdeckte Eventualhäufung
Wer denselben Betrag auf einen Vertrag und hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung stützt, häuft nicht: Es liegt ein Streitgegenstand mit zwei Anspruchsgrundlagen vor, weil der Lebenssachverhalt derselbe ist. Gehäuft wird erst, wenn zwei verschiedene Lebenssachverhalte in Rede stehen.