Die Entscheidung
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag, und bestimmt heißt bei einer Geldforderung grundsätzlich beziffert. Die Rechtsprechung lässt davon eine Ausnahme zu, wo das Gesetz die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt. Die Entscheidung fällt an einem einzigen Kriterium: Hängt die Höhe von einer Rechnung ab oder von einer Wertung?
| bezifferter Antrag | unbezifferter Antrag | |
|---|---|---|
| Wann | Höhe steht nach Rechnung fest oder ist berechenbar | Höhe steht im richterlichen Ermessen: § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO |
| Antragsfassung | Betrag mit zwei Nachkommastellen | „ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“ |
| Zusätzlich nötig | nichts | Größenvorstellung und die Tatsachen, aus denen sie folgt |
| § 308 Abs. 1 ZPO | Betrag ist Obergrenze | die Größenvorstellung ist keine starre Obergrenze; das Gericht darf sie maßvoll überschreiten |
| Streitwert | Nennbetrag | Schätzung nach § 3 ZPO anhand der Größenvorstellung |
| Kosten bei Unterschreiten | Quote nach § 92 Abs. 1 ZPO | § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO — voller Kostenausspruch gegen den Beklagten |
Die drei Voraussetzungen des unbezifferten Antrags
Erstens: Die Höhe muss von Gesetzes wegen nach Ermessen bestimmt werden — Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, Schadensschätzung nach § 287 ZPO, Ausgleichsansprüche mit Bewertungsspielraum. Zweitens: Der Kläger muss die Tatsachen vortragen, die die Bemessung tragen. Drittens: Er muss eine Größenvorstellung angeben — als Mindestbetrag oder als Größenordnung. Fehlt sie, ist der Antrag unbestimmt.
Schema · Darf der Antrag unbeziffert bleiben
- Steht die Höhe im richterlichen Ermessen? § 253 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO oder eine andere Bewertungsnorm. Nein ⇒ beziffern.
- Sind die Bemessungstatsachen vorgetragen? Ohne sie kann das Gericht nicht schätzen.
- Ist eine Größenvorstellung angegeben? Fehlt sie, ist der Antrag unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- Sind bezifferbare Positionen dabei? Sie gehören in eine eigene Antragsziffer und werden beziffert.
- Streitwert und Kosten mitdenken. § 3 ZPO für den Wert, § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für den Fall, dass das Gericht unter der Größenvorstellung bleibt; Z2-6.14.
Die Gegenprobe
Frage: Könnte der Kläger die Zahl durch Nachrechnen ermitteln? Reparaturkosten, Mietausfall, Zinsen, Rückzahlungsbeträge — ja. Dann ist zu beziffern, und ein unbezifferter Antrag ist unzulässig. Nur wo die Zahl aus einer Wertung folgt, darf sie offenbleiben.
Und die Falle in der Mischklage
Wird neben dem Schmerzensgeld materieller Schadensersatz verlangt, ist dieser Teil zu beziffern. Ein einheitlicher unbezifferter Antrag über beides ist unzulässig. Die beiden Teile stehen deshalb in getrennten Antragsziffern.