„Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.“ Satz 2. „Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.“
Verlangt für die Fiktion: eine Erledigterklärung des Klägers durch Schriftsatz · dessen Zustellung an den Beklagten · einen vorherigen Hinweis auf die Folge des Schweigens · den Ablauf der Notfrist von zwei Wochen.
Der Hinweis ist keine Förmlichkeit, sondern Tatbestandsmerkmal: Ohne ihn läuft die Frist nicht, und die Zustimmung wird nicht fingiert. In der Klausur ist deshalb die Akte daraufhin durchzusehen, ob ein solcher Hinweis ergangen und zugestellt ist; fehlt er, liegt keine übereinstimmende Erledigung vor, sondern eine einseitige — und die führt nicht zu § 91a ZPO, sondern zur Prüfung, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein späteres Ereignis erledigt wurde. Diese Prüfung selbst gehört nach Z5; hier steht nur, dass sie in ein Urteil mündet, während § 91a ZPO in einen Beschluss mündet.
Die Frist ist Notfrist, und daran hängt eine kleine Fristenlehre, die in mehreren Gebieten wiederkehrt. Nach § 224 Abs. 1 Satz 1 ZPO können Fristen durch Parteivereinbarung abgekürzt werden, „mit Ausnahme der Notfristen“; nach Satz 2 sind Notfristen „nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind“. Verlängert werden kann sie nicht: § 224 Abs. 2 ZPO lässt die Verlängerung gesetzlicher Fristen im Halbsatz 2 „nur in den besonders bestimmten Fällen“ zu, und für § 91a ZPO ist kein solcher Fall bestimmt. Versäumt eine Partei sie ohne Verschulden, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren; nach Satz 2 wird fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Gegen den Beschluss findet nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt — nach Satz 2 aber nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Das sind seit dem 1. Januar 2026 1 000 Euro; die frühere Zahl von 600 Euro gilt nicht mehr.