Die Weiche
Sie fällt vor dem ersten Satz und bestimmt den Aufbau des ganzen Textes. Die Regel ist einfach: Der Tatbestand folgt dem Tenor. Was getrennt tenoriert wird, wird getrennt dargestellt.
| gemeinsame Darstellung | getrennte Darstellung | |
|---|---|---|
| Kriterium | ein Lebenssachverhalt, gleichgerichtete Ansprüche | verschiedene Lebenssachverhalte oder verschiedene Anspruchsgrundlagen je Beklagtem |
| Aufbau | ein unstreitiger Teil mit personenbezogenen Abschnitten | „Tatbestand zum Beklagten zu 1“ · „Tatbestand zum Beklagten zu 2“ |
| Anträge | ein Antrag gegen alle, mit Haftungsverhältnis | je Beklagtem ein eigener Antrag |
| Passt zum Tenor | „Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt …“ | „Der Beklagte zu 1 wird verurteilt … Der Beklagte zu 2 wird verurteilt …“ |
| Passt zur Kostenlage | § 100 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ZPO | Baumbachsche Kostenformel, Z1-3.18 |
Wie die gemeinsame Darstellung gegliedert wird
Der unstreitige Teil beginnt mit dem, was alle betrifft, und schließt personenbezogene Absätze an: „Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt Halter des Fahrzeugs. Der Beklagte zu 2 führte es.“ Das streitige Vorbringen wird nach Beklagten geordnet, soweit es auseinandergeht — der Beklagte zu 1 kann etwas anderes bestreiten als der Beklagte zu 2.
Der Sonderfall der Nebenintervention
Die Streithelferin ist nicht Partei; ihr Vorbringen wird dem Vortrag der unterstützten Partei zugeordnet und nur dort erwähnt, wo es davon abweicht. Im Rubrum wird sie mit ihrer Rolle bezeichnet (eigens bepunktet), und die Kostenfolge steht in § 101 ZPO; dazu Z1-3.20.
Die Gegenprobe
Schreibe zuerst den Tenor, dann den Tatbestand. Enthält der Tenor zwei Verurteilungen mit verschiedenem Inhalt, brauchst du zwei Antragspaare und regelmäßig zwei Darstellungen. Enthält er eine Verurteilung als Gesamtschuldner, genügt eine.