Der Streit. Das Urteil ist mit einem Rechtsmittel unzweifelhaft nicht angreifbar — die Beschwer beider Parteien liegt unter der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und zugelassen ist die Berufung nicht. Braucht ein Urteil, das mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird, überhaupt noch einen Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit?
Der Ausgangspunkt. § 713 ZPO sagt nur, dass „die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen“ nicht ergehen sollen. Über den Ausspruch der Vollstreckbarkeit selbst trifft er keine Regelung. § 708 ZPO ist gebunden formuliert: Die dort genannten Urteile „sind zu erklären“.
- Herrschende Auffassung: der Ausspruch bleibt.
- Wortlautargument: § 713 ZPO nennt ausdrücklich nur die §§ 711, 712 ZPO. Hätte der Gesetzgeber auch § 708 ZPO abschalten wollen, hätte er ihn genannt.
- Praktisches Argument: Zwischen Verkündung und Eintritt der Rechtskraft liegt die Rechtsmittelfrist, und in dieser Zeit ist der Titel nur vorläufig vollstreckbar. Ohne Ausspruch könnte der Gläubiger einen Monat lang nicht vollstrecken.
- Systemargument: Ob die Berufung wirklich unzulässig ist, steht erst mit dem Fristablauf fest. Das Gericht trifft eine Prognose; sie kann falsch sein, etwa weil die Beschwer anders zu bemessen ist. Der Ausspruch fängt das auf.
- Gegenauffassung: der Ausspruch entfällt.
- Wo kein Rechtsmittel möglich ist, wird das Urteil ohnehin sogleich rechtskräftig und damit endgültig vollstreckbar; die „Vorläufigkeit“ habe keinen Gegenstand.
- Argument aus § 717 Abs. 1 ZPO: Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt außer Kraft, wenn das Urteil aufgehoben wird — was hier nicht geschehen kann.
- Einwand: Auch das nicht berufungsfähige Urteil wird nicht mit der Verkündung rechtskräftig, sondern erst mit Ablauf der Frist; bis dahin fehlte ohne Ausspruch jede Vollstreckungsgrundlage. Zudem bleiben die Gehörsrüge nach § 321a ZPO und die Wiedereinsetzung.
- Wo der Streit praktisch wird. Beim Rumpfurteil des Amtsgerichts, das nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand ergeht. Wer dort § 713 ZPO anwendet, streicht die Abwendungsbefugnis — und wer der Gegenauffassung folgt, streicht den ganzen Tenorpunkt. Der Unterschied ist im Bewertungsbogen ein eigener Punkt.
- Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung: Der Ausspruch bleibt, die Schuldnerschutzanordnung entfällt. Der Tenor lautet dann in einem Satz „Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar“, und in den Gründen steht „§ 708 Nr. 11, § 713 ZPO“. Wer den Tenorpunkt weglässt, riskiert eine Ergänzung nach § 716 ZPO mit § 321 ZPO und in der Klausur den Punkt.