Reihenfolge der Entscheidungsgründe nach Einspruch, Teilrücknahme, Teilerledigung (§ 341, § 269 Abs. 3 ZPO)

Zivilrecht I · Die zivilrechtliche Urteilsklausur · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Das Urteil nach Einspruch hat eine feste Reihenfolge der Gründe, und Rücknahme oder Erledigung ergänzen sie an einer Stelle. Die Stelle ist die Frage, was von der Klage überhaupt noch zu entscheiden ist.

Der erste Gedanke gilt dem Einspruch. Nach § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO prüft das Gericht von Amts wegen, ob er statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Ist er unzulässig, endet die Prüfung mit der Verwerfung nach Satz 2. Ist er zulässig, wird der Prozess nach § 342 ZPO zurückversetzt, und erst dann kommt die Klage.

Der zweite Gedanke gilt dem Streitgegenstand. Hat der Kläger einen Teil zurückgenommen oder haben die Parteien einen Teil für erledigt erklärt, wird zuerst festgestellt, dass dieser Teil nicht mehr zu entscheiden ist. Zulässigkeit und Begründetheit des Weggefallenen werden nicht geprüft. Der Teil taucht erst bei den Kosten wieder auf.

Warum der Einspruch vor der Rücknahme steht: Die Wirkung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO erfasst nur ein noch nicht rechtskräftiges Urteil. Ob das Versäumnisurteil noch nicht rechtskräftig ist, hängt davon ab, ob der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde.

Danach folgt die gewohnte Ordnung. Dritter Gedanke ist die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des verbliebenen Teils, vierter die Begründetheit, also die Anspruchsgrundlagen mit der Beweislage nach neuer Verhandlung. Fünfter Gedanke ist der Vergleich mit dem Versäumnisurteil nach § 343 ZPO, der die Worte des Tenors vorbereitet. Zuletzt stehen die Nebenentscheidungen: die Kosten als Mischentscheidung, der Ausspruch nach § 709 Satz 3 ZPO für den aufrechterhaltenen Teil und die vorläufige Vollstreckbarkeit.

Der Einleitungssatz der Gründe nennt den Einspruch und die Rücknahme gleich am Anfang, damit der Leser weiß, über welchen Teil entschieden wird.

Zur Klage über 9.000,00 EUR gegen den Bauunternehmer Eduard Weidinger ist Versäumnisurteil ergangen. Weidinger legt rechtzeitig Einspruch ein. Die Klägerin nimmt am Tag vor dem Einspruchstermin 1.500,00 EUR zurück, und Weidinger hat bis dahin nicht zur Hauptsache verhandelt. Das Gericht hält von den verbleibenden 7.500,00 EUR 6.000,00 EUR für begründet.

Die Gründe gliedern sich so:

I. Der Einspruch ist zulässig. Er ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, §§ 338, 340, 341 Abs. 1 ZPO.

II. Die Klage ist in Höhe von 1.500,00 EUR zurückgenommen. Die Einwilligung des Beklagten war nicht nötig, § 269 Abs. 1 ZPO. Insoweit ist das Versäumnisurteil wirkungslos, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

III. Die Klage ist im Übrigen zulässig.

IV. Sie ist in Höhe von 6.000,00 EUR begründet.

V. In Höhe von 6.000,00 EUR stimmt die Entscheidung mit dem Versäumnisurteil überein und wird aufrechterhalten, im Übrigen wird es aufgehoben, § 343 ZPO.

VI. Die Nebenentscheidungen: Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und § 92 Abs. 1 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.

Bestreitet der Beklagte, dass die Rücknahme wirksam ist, wird die Wirksamkeit zur Vorfrage der Gründe. Geprüft wird nach § 269 Abs. 1 ZPO, ob er schon zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Hat er das nicht getan, war keine Einwilligung nötig, und die Rücknahme ist mit dem Eingang des Schriftsatzes wirksam.

Hat er verhandelt, kommt es auf die Einwilligung an. Sie kann nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch fingiert sein, wenn er auf diese Folge hingewiesen wurde und der Rücknahme zwei Wochen lang nicht widersprochen hat. Fehlt sie, ist die Rücknahme unwirksam, und der Teil bleibt Streitgegenstand. Er wird dann nach der gewohnten Ordnung weitergeprüft, und die Kostenentscheidung beruht nicht mehr auf § 269 Abs. 3 ZPO.

Die Erledigung führt zu keiner anderen Reihenfolge. Auch dort steht die Wirksamkeit der Erklärung vor der Zulässigkeit und Begründetheit des weggefallenen Teils.

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