Kostenhaftung mehrerer Streitgenossen (§ 100 ZPO)

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 100 Abs. 1 ZPO

„Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.“ Absatz 2. „Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.“ Absatz 3. „Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.“ Absatz 4 Satz 1. „Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner.“

Verlangt: mehrere Personen auf der unterliegenden Seite · für Absatz 4 zusätzlich eine Verurteilung als Gesamtschuldner in der Hauptsache.

Die Vorschrift hat vier Absätze; die verbreiteten Darstellungen kennen nur den ersten. Aus allen vieren zusammen ergibt sich die Ordnung, auf der die Baumbachsche Kostenformel aufsetzt. Absatz 1 verteilt nach Kopfteilen, nicht nach Streitwertanteilen: Drei unterliegende Beklagte tragen je ein Drittel, auch wenn einer nur mit einem Zehntel des Streitwerts betroffen war. Absatz 2 korrigiert das nach Ermessen, wenn die Beteiligung erheblich verschieden ist — und diese Korrektur ist der Einstieg in jede Rechnung mit ungleichen Streitwerten. Absatz 3 nimmt die Sonderkosten eines einzelnen Streitgenossen aus der gemeinsamen Haftung heraus; das ist eine der wenigen gesetzlich erlaubten Kostentrennungen. Absatz 4 Satz 1 koppelt die Kostenhaftung an die Hauptsache: Wer als Gesamtschuldner verurteilt wird, haftet auch für die Kosten als Gesamtschuldner — aber nur insoweit, und „unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3“. Satz 2 lässt die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unberührt, die diese Haftung auf die Kosten des Absatzes 3 erstrecken.

Für den Tenor folgt daraus: Wurden die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt, haften sie nach Absatz 4 Satz 1 kraft Gesetzes auch für die Kosten als Gesamtschuldner; der Zusatz „als Gesamtschuldner“ stellt das im Tenor nur klar. Sonst gilt Absatz 1 — Kopfteile.

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