Gebühren und Mehrkosten bei Teilrücknahme und Teilerledigung: wann die Wertquote die Kosten verfehlt

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Kostenquote bei Teilrücknahme und Teilerledigung wird in der Klausur nach Werten gerechnet. Nenner ist der höchste Wert, den der Rechtsstreit hatte, und jeder Teil zählt mit seinem Betrag. Dieser Weg trägt, solange alle Kosten aus demselben Wert entstanden sind.

Er verfehlt die Kosten, wenn ein Teil früh wegfällt. Dann entstehen die Gebühren aus verschiedenen Werten, und der weggefallene Teil hat weniger Kosten verursacht, als sein Wertanteil vermuten lässt. Der Unterschied sind die Mehrkosten, also die Kosten, die nur angefallen sind, weil der weggefallene Teil im Verfahren war.

Das Gesetz gibt für die Verteilung keinen Maßstab vor. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO sagt nur, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind. Die Rechnung nach Werten ist eine Übung der Praxis. Wer die Mehrkosten kennt, kann beurteilen, wie weit sie von den wirklichen Kosten abweicht.

Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gegenstandswert, § 2 Abs. 1 RVG. Im ersten Rechtszug fallen regelmäßig zwei an, und sie knüpfen an verschiedene Zeitpunkte an.

Die Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG beträgt 1,3. Sie entsteht mit der Information und dem Betreiben des Geschäfts, also aus dem Wert, den der Auftrag zu diesem Zeitpunkt umfasst. Fällt später ein Teil weg, besteht sie aus dem früheren Wert weiter.

Die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG beträgt 1,2. Sie entsteht für die Wahrnehmung des Termins und bemisst sich nach dem Wert des Gegenstands, der in diesem Termin noch im Streit steht. Ist ein Teil schon zurückgenommen oder für erledigt erklärt, geht er in sie nicht mehr ein.

Fällt der Teil also vor dem Termin weg, bleibt die Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, und die Terminsgebühr entsteht aus dem Rest.

Die Klägerin Lena Aschauer verlangt 10.000,00 EUR. Vor dem Termin nimmt sie 4.000,00 EUR zurück. Im Termin wird über 6.000,00 EUR verhandelt.

Die Wertgebühren folgen aus § 13 Abs. 1 RVG. Bis 2.000,00 EUR beträgt die Gebühr 176,00 EUR, danach steigt sie um 59,50 EUR je angefangene 1.000,00 EUR. Bei 6.000,00 EUR sind das 414,00 EUR, bei 10.000,00 EUR 652,00 EUR.

Tatsächlich entstanden sind die Verfahrensgebühr mit 1,3 aus 10.000,00 EUR, das sind 847,60 EUR, und die Terminsgebühr mit 1,2 aus 6.000,00 EUR, das sind 496,80 EUR, zusammen 1.344,40 EUR.

Ohne den zurückgenommenen Teil wären entstanden: Verfahrensgebühr mit 1,3 aus 6.000,00 EUR gleich 538,20 EUR und dieselbe Terminsgebühr, zusammen 1.035,00 EUR.

Die Mehrkosten betragen 309,40 EUR, das sind rund 23 Prozent der Anwaltsgebühren. Die Wertquote des zurückgenommenen Teils liegt dagegen bei 40 Prozent, denn 4.000 sind vier Zehntel von 10.000.

Die Gerichtsgebühr verändert die Rechnung nicht. Ergeht über den Rest ein Urteil, bleibt sie aus dem Gesamtwert bestehen. Die Ermäßigung nach Nummer 1211 KV GKG setzt voraus, dass das Verfahren insgesamt ohne Urteil endet, und gibt es neben einer Teilrücknahme und einem Endurteil nicht.

Die Mehrkostenrechnung hat in der Klausur zwei Plätze. Der erste ist § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann das Gericht einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Die Mehrkostenrechnung beantwortet den zweiten Halbsatz. Ob ein zurückgenommener Teil eine Zuvielforderung im Sinn der Vorschrift ist, musst du begründen, denn der Wortlaut spricht nur von der Zuvielforderung.

Der zweite Platz ist die Gegenprobe. Beanstandet jemand die Quote, weil der weggefallene Teil wenig gekostet hat, zeigt die Rechnung den Abstand. Als Grundentscheidung bleibt die Wertquote, solange die Aufgabe keinen anderen Maßstab vorgibt.

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