Erledigung oder Klagerücknahme (§ 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO)

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Weiche

Der Kläger will den Prozess beenden. Der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist für ihn ein Vermögensunterschied: Der eine öffnet ein Ermessen, das ihm alle Kosten ersparen kann, der andere legt sie ihm auf.

§ 91a ZPO — Erledigung§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO — Rücknahme
Auslöserein Ereignis nach Rechtshängigkeit, das die Klage unbegründet oder unzulässig machtErklärung des Klägers, ohne dass sich etwas geändert hat
ErklärungErledigterklärung, beidseitig oder mit Fiktion nach Absatz 1 Satz 2Rücknahmeerklärung, nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache nur mit Einwilligung
Maßstabbilliges Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandesfeste Kostenlast des Klägers
FormBeschluss, bei Teilerledigung im UrteilBeschluss auf Antrag, bei Teilrücknahme im Urteil
Rechtsmittelsofortige Beschwerde, § 91a Abs. 2 ZPO, über 1 000 Eurosofortige Beschwerde, § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, über 1 000 Euro

Die dritte Möglichkeit, die regelmäßig übersehen wird

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO: „Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.“ Damit gibt es für den Kläger, der zwischen Einreichung und Zustellung befriedigt wird, einen Weg zum billigen Ermessen — er muss nur zurücknehmen und darf nicht für erledigt erklären, denn eine Erledigung setzt Rechtshängigkeit voraus.

Die Gegenprobe

Frage nach dem Zeitpunkt: Ist das Ereignis nach Zustellung der Klage eingetreten, ist § 91a ZPO der Weg; ist es vorher eingetreten, führt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zum gleichen Maßstab; ist gar nichts eingetreten, bleibt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der festen Last des Klägers. Und beachte: Nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergeht der Beschluss auf Antrag; bei Teilrücknahme braucht es keinen Antrag, weil die Kostenfolge in die einheitliche Quote des Urteils eingeht.

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