Die Weiche
Der Kläger will den Prozess beenden. Der Unterschied zwischen den beiden Wegen ist für ihn ein Vermögensunterschied: Der eine öffnet ein Ermessen, das ihm alle Kosten ersparen kann, der andere legt sie ihm auf.
| § 91a ZPO — Erledigung | § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO — Rücknahme | |
|---|---|---|
| Auslöser | ein Ereignis nach Rechtshängigkeit, das die Klage unbegründet oder unzulässig macht | Erklärung des Klägers, ohne dass sich etwas geändert hat |
| Erklärung | Erledigterklärung, beidseitig oder mit Fiktion nach Absatz 1 Satz 2 | Rücknahmeerklärung, nach Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache nur mit Einwilligung |
| Maßstab | billiges Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes | feste Kostenlast des Klägers |
| Form | Beschluss, bei Teilerledigung im Urteil | Beschluss auf Antrag, bei Teilrücknahme im Urteil |
| Rechtsmittel | sofortige Beschwerde, § 91a Abs. 2 ZPO, über 1 000 Euro | sofortige Beschwerde, § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, über 1 000 Euro |
Die dritte Möglichkeit, die regelmäßig übersehen wird
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO: „Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.“ Damit gibt es für den Kläger, der zwischen Einreichung und Zustellung befriedigt wird, einen Weg zum billigen Ermessen — er muss nur zurücknehmen und darf nicht für erledigt erklären, denn eine Erledigung setzt Rechtshängigkeit voraus.
Die Gegenprobe
Frage nach dem Zeitpunkt: Ist das Ereignis nach Zustellung der Klage eingetreten, ist § 91a ZPO der Weg; ist es vorher eingetreten, führt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zum gleichen Maßstab; ist gar nichts eingetreten, bleibt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der festen Last des Klägers. Und beachte: Nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergeht der Beschluss auf Antrag; bei Teilrücknahme braucht es keinen Antrag, weil die Kostenfolge in die einheitliche Quote des Urteils eingeht.