Die Klägerin verklagt zwei Beklagte. Nach der Verhandlung nimmt sie die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurück. Gegen den Beklagten zu 1 wird weiter verhandelt und entschieden. Damit scheidet der Beklagte zu 2 aus dem Verfahren aus, und im Urteil gegen den Beklagten zu 1 ist auch über seine Kosten zu erkennen.
Die Rücknahme richtet sich nach § 269 Abs. 1 ZPO. Hat der Beklagte zu 2 schon zur Hauptsache mündlich verhandelt, braucht die Klägerin seine Einwilligung, die nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch als erteilt gilt, wenn er auf diese Folge hingewiesen wurde und zwei Wochen lang nicht widersprochen hat.
Die Wirkung regelt § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Rechtsstreit gegen ihn ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Er wird nicht abgewiesen, und in der Hauptsache steht über ihn im Tenor nichts.
Für die Kosten entstehen zwei getrennte Verhältnisse, und sie folgen verschiedenen Vorschriften.
Zwischen der Klägerin und dem Ausgeschiedenen gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie nicht dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Seine außergerichtlichen Kosten trägt also die Klägerin.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gelten §§ 91 und 92 ZPO, je nachdem, wie die Klägerin gegen ihn abschneidet. Der Beklagte zu 1 trägt dabei seine eigenen außergerichtlichen Kosten, soweit er unterliegt.
§ 100 ZPO passt auf den Ausgeschiedenen nicht. Die Vorschrift regelt die Haftung mehrerer Personen auf der unterliegenden Seite, und der Ausgeschiedene ist nicht unterlegen. Die Gerichtskosten teilen sich nach dem Verhältnis der Werte, die gegen den jeweiligen Beklagten geltend gemacht waren. Verschiedene Ansprüche gegen verschiedene Beklagte werden dafür nach § 5 ZPO und § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
Die Klägerin Marta Reisinger verlangt vom Beklagten zu 1 Kaufpreis in Höhe von 6.000,00 EUR und vom Beklagten zu 2 aus einer Bürgschaft 4.000,00 EUR. Nach der Verhandlung nimmt sie die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurück, und er willigt ein. Gegen den Beklagten zu 1 gewinnt sie in voller Höhe.
Der Gesamtwert beträgt 10.000,00 EUR. Die Klägerin unterliegt mit den 4.000,00 EUR aus der Rücknahme, also zu vier Zehnteln. Der Beklagte zu 1 unterliegt mit 6.000,00 EUR, also zu sechs Zehnteln.
Die Kostenentscheidung lautet:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu vier Zehnteln und der Beklagte zu 1 zu sechs Zehnteln. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 sechs Zehntel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Der Beklagte zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gründe nennen für den Ausgeschiedenen § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und für den Beklagten zu 1 § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausgeschiedene erscheint im Urteil an wenigen Stellen. Im Rubrum steht er nicht mehr. Die Prozessgeschichte im Tatbestand nennt die Rücknahme und die Einwilligung in der Vergangenheit, und zwar vor den Anträgen, weil sie erklärt, wogegen die Klägerin ihre Anträge noch richtet. In den Entscheidungsgründen steht die Wirksamkeit der Rücknahme vor der Zulässigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1, weil sie bestimmt, wer überhaupt noch Partei ist.
Die Kostenentscheidung nennt die Ziffer für den Ausgeschiedenen eigens. Sein Kostenanspruch folgt nur aus der Rücknahme und hängt nicht davon ab, wie der Prozess gegen den Beklagten zu 1 ausgeht.
Ein Antrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf Beschluss über die Wirkungen ist daneben nur nötig, wenn das Verfahren gegen alle Beklagten endet. Solange gegen den Beklagten zu 1 ein Urteil ergeht, steht die Kostenentscheidung zum Ausgeschiedenen in diesem Urteil.