Die Kostenformeln bei Erledigung, Rücknahme, Anerkenntnis und Säumnis im Wortlaut

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Vier Lagen, vier Fassungen. Zwei von ihnen stehen in einem Beschluss und nicht im Urteil — daran scheitert in der Klausur mehr als an der Quote.

Erledigung, vollständig — der Beschluss statt des Urteils

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Die Überschrift lautet „Beschluss“, nicht „Endurteil“; die Gründe beginnen mit einem Satz zur Erledigterklärung und tragen dann das Ermessen.

Teilerledigung — im Urteil, als Teil der einheitlichen Quote

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Rücknahme, vollständig — Beschluss auf Antrag, § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Rücknahme, vor Rechtshängigkeit weggefallener Anlass — § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sofortiges Anerkenntnis — die Verurteilung steht neben der Kostenlast des Klägers

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR zu zahlen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Säumniskosten nach Einspruch, § 344 ZPO — unter diesen Lagen der einzige Fall zweier Kostensätze nebeneinander

Der Beklagte hat die durch seine Säumnis veranlassten Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Wird das Versäumnisurteil dagegen aufrechterhalten, entfällt der gesonderte Satz, weil die säumige Partei ohnehin alles trägt:

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Schlusssätze der Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Klage erfolgreich gewesen; es entspricht deshalb billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO. Der Beklagte hat den Anspruch bei der ersten Gelegenheit zur Äußerung in der Sache anerkannt und vor dem Prozess keinen Anlass zur Klage gegeben.

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