(P) Zwei Beklagte unterliegen verschieden. Wie kommt man zu Zahlen, die im Kostenfestsetzungsverfahren tragen?
- Der Gedanke ist einfach: Gerichtskosten entstehen für das Verfahren im Ganzen und werden deshalb auf alle Angriffe bezogen; Anwaltskosten entstehen nur für das Verhältnis, in dem der Anwalt tätig ist, und werden deshalb nur auf dieses Verhältnis bezogen. Aus dieser einen Unterscheidung folgt alles Weitere.
Schema · Baumbach rechnen
- Absonderung nach § 100 Abs. 2 ZPO prüfen
Ist ein Teil des Streits von vornherein nur einem Streitgenossen zuzuordnen, wird er herausgenommen und getrennt verteilt; erst der Rest geht in die Tabelle. - Fiktiven Gesamtstreitwert bilden. Alle Prozessrechtsverhältnisse werden addiert — auch dann, wenn der Gebührenstreitwert keine Addition vornimmt, weil die Ansprüche wirtschaftlich auf dasselbe gerichtet sind. Der Grund: Wer zwei Personen angreift, führt zwei Angriffe, und das muss sich in der Kostenverteilung abbilden.
- Unterliegen jeder Partei je Verhältnis eintragen. Am schnellsten mit einer Tabelle, deren Spalten lauten: Unterliegen des Klägers · Unterliegen des ersten Beklagten allein · Unterliegen des zweiten Beklagten allein · Unterliegen beider als Gesamtschuldner. Die Zeilensumme jeder Zeile ist der Wert des jeweiligen Verhältnisses; die Spaltensumme aller Spalten ist der fiktive Gesamtstreitwert.
- Vier Verteilungen bilden.
- Gerichtskosten: Unterliegen der Partei ÷ fiktiver Gesamtstreitwert.
- Außergerichtliche Kosten des Klägers: wie die Gerichtskosten, sofern der Kläger an allen Verhältnissen beteiligt ist.
- Außergerichtliche Kosten jedes Beklagten: Unterliegen des Klägers in diesem einen Verhältnis ÷ Wert dieses einen Verhältnisses.
- Rest: Was danach nicht zugewiesen ist, trägt jede Partei selbst.
- Probe. Die Anteile an den Gerichtskosten müssen zusammen 1 ergeben. Jede Beklagtenquote muss sich aus einem einzigen Verhältnis erklären lassen.
Beispiel
Der Kläger verlangt von B1 12.000,00 EUR aus Werkvertrag und von B2 6.000,00 EUR aus Delikt; die Ansprüche sind nicht gesamtschuldnerisch verknüpft. Das Gericht verurteilt B1 zu 6.000,00 EUR und weist die Klage gegen B2 vollständig ab.
| Angriff | Wert | Unterliegen K | Unterliegen B1 | Unterliegen B2 |
|---|---|---|---|---|
| K gegen B1 | 12.000 | 6.000 | 6.000 | — |
| K gegen B2 | 6.000 | 6.000 | — | 0 |
| zusammen | 18.000 | 12.000 | 6.000 | 0 |
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Gerichtskosten: K 12.000/18.000 = 2/3; B1 6.000/18.000 = 1/3; B2 0.
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Außergerichtliche Kosten des Klägers: B1 trägt 1/3, B2 nichts; den Rest trägt K selbst.
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Außergerichtliche Kosten des B1: K unterliegt im Verhältnis K gegen B1 mit 6.000 von 12.000 = 1/2 ⇒ K trägt die Hälfte, B1 die andere Hälfte selbst.
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Außergerichtliche Kosten des B2: K unterliegt im Verhältnis K gegen B2 mit 6.000 von 6.000 = 1 ⇒ K trägt sie ganz.