Der Baustein
Der Baumbach-Tenor besteht aus vier Sätzen in fester Reihenfolge: Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten des Klägers, außergerichtliche Kosten jedes Beklagten, Auffangsatz. Er steht als ein Tenorpunkt, auch wenn er über fünf Zeilen läuft.
Der Grundfall — ungleiches Unterliegen ohne Gesamtschuld (Zahlen aus Z1-3.18):
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1 ein Drittel. In demselben Verhältnis hat der Beklagte zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in vollem Umfang zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Mit gesamtschuldnerischer Haftung — § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8, der Beklagte zu 1 allein 1/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1 allein 1/8 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger die Hälfte, von denen des Beklagten zu 2 drei Viertel. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Bei Absonderung nach § 100 Abs. 2 ZPO — der Kläger verlangt von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch 9.000,00 EUR und vom Beklagten zu 1 daneben allein 3.000,00 EUR; die erste Klage hat Erfolg, die zweite wird abgewiesen. Der nur den Beklagten zu 1 betreffende Teil macht ein Viertel des Streitwerts von 12.000,00 EUR aus und wird abgesondert:
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu drei Vierteln zu tragen; im Übrigen trägt sie der Kläger. Ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 hat der Kläger zu tragen. Seine übrigen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1 selbst, der Beklagte zu 2 die seinen in vollem Umfang.
Der Schlusssatz der Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 100 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO. Da die Beklagten in unterschiedlichem Umfang unterliegen, waren die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten getrennt zu verteilen.
Die fünf Fehler, an denen es scheitert
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Der Auffangsatz fehlt
Ohne „Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst“ bleibt ein Teil unzugewiesen und der Ausspruch ist nach § 321 ZPO ergänzungsbedürftig. -
Der fiktive Gesamtstreitwert wird mit dem Gebührenstreitwert verwechselt
Für die Verteilung werden alle Prozessrechtsverhältnisse addiert, auch wenn der Gebührenstreitwert wirtschaftlich identische Ansprüche nicht addiert. -
Die Beklagtenquote wird auf den fiktiven Gesamtstreitwert bezogen
Sie gehört auf das eigene Verhältnis; der Anwalt eines Beklagten hat für den anderen nicht gearbeitet. -
„Als Gesamtschuldner“ fehlt oder steht an der falschen Stelle
Es gehört nur an die Anteile, mit denen die Beklagten gemeinsam unterliegen, und folgt aus § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. -
Baumbach wird angewandt, wo eine Quote genügt
Unterliegen alle Streitgenossen gleich, gilt § 100 Abs. 1 ZPO oder § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO; dazu Z1-3.17.