Der Baustein
Er steht innerhalb des Begründetheitsabschnitts, an der Stelle des streitigen Merkmals — nicht als eigener Block am Ende. Er besteht aus fünf Schritten von je einem oder zwei Sätzen.
Die Überzeugung ist gewonnen:
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte die Sache im Zustand der Übergabe bereits beschädigt vorgefunden hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Zeugin D hat bekundet, sie habe die Sache am Morgen des Übergabetages ausgepackt und dabei den Riss bemerkt. Ihre Angaben waren in sich widerspruchsfrei, im Randgeschehen detailreich und zu keinem Zeitpunkt belastungseifrig; auf Nachfrage hat sie Erinnerungslücken eingeräumt, statt sie zu überspielen. Ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar.
Der Aussage des Zeugen S folgt das Gericht nicht. Er hat den Zustand der Sache erst zwei Wochen später gesehen und konnte zum entscheidenden Zeitpunkt nichts aus eigener Wahrnehmung sagen. Soweit er den Riss ausgeschlossen hat, beruht dies erkennbar auf einem Rückschluss.
Die Angaben der Zeugin D werden durch das Lichtbild in der Anlage bestätigt, das am Übergabetag aufgenommen wurde und den Riss bereits zeigt.
Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Die Überzeugung fehlt, und dann folgt sofort die Beweislast:
Das Gericht vermochte sich nicht die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Überzeugung zu bilden, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Zeugin D hat dazu nichts aus eigener Wahrnehmung bekunden können; die Angaben des Zeugen S sind unergiebig geblieben.
Die verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Klägers. Er trägt für die Arglist des Verkäufers die Beweislast, weil er sich auf eine ihm günstige Ausnahme von der vereinbarten Haftungsbeschränkung beruft.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
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Jeder Zeuge kommt vor, auch der, dem nicht gefolgt wird — sonst fehlt die Auseinandersetzung, die § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt.
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Keine Aussage wird nacherzählt
Ein Satz Inhalt, dann die Würdigung. Wer protokolliert, schreibt den Tatbestand ein zweites Mal. -
Die Kriterien werden benannt, nicht bloß behauptet: Konstanz, Detaillierung, Eigeninteresse, Übereinstimmung mit Urkunden.
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Der Schlusssatz ist Pflicht
Entweder „steht fest“ oder „vermochte sich nicht zu überzeugen“ — und im zweiten Fall unmittelbar danach die Beweislastentscheidung; Z1-6.13. -
Das Ergebnis der Beweisaufnahme steht nie im Tatbestand
Dort steht nur, dass Beweis erhoben wurde; F5.