§ 101 ZPO und die Kosten der Nebenintervention im Wortlaut

Zivilrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Der Streithelfer bekommt einen eigenen Kostensatz; dieser Satz wird in Klausuren mit mehreren Beteiligten am häufigsten vergessen. Der Bewertungsbogen verlangt zugleich die Bezeichnung des Nebenintervenienten im Rubrum.

§ 101 Abs. 1 ZPO

„Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.“ Absatz 2. „Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.“

Die beiden Halbsätze des Absatzes 1 laufen gegenläufig: Der Streithelfer bekommt seine Kosten genau in dem Umfang erstattet, in dem seine Hauptpartei obsiegt — und trägt sie im Übrigen selbst. Er teilt also das Schicksal der Partei, der er beigetreten ist, ohne selbst Partei zu sein. Bei streitgenössischer Nebenintervention nach § 69 ZPO verweist Absatz 2 auf § 100 ZPO, so dass Kopfteile oder Gesamtschuld gelten.

Die Hauptpartei obsiegt vollständig (die Streithelferin unterstützt den Kläger)

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Die Hauptpartei unterliegt vollständig (die Streithelferin unterstützt den Kläger)

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.

Die Hauptpartei obsiegt teilweise (die Streithelferin unterstützt die Beklagte)

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger 1/4; im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.

Der Schlusssatz der Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention auf § 101 Abs. 1 ZPO.

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