Teilanfechtung und Erweiterung der Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 3 von 43 Aufgaben mit Berufung (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Berufungsanträge stehen in der Begründung, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, gestellt werden sie in der mündlichen Verhandlung, § 297 ZPO. Dazwischen liegen Monate, und in ihnen kann der Berufungskläger mehr wollen als zuvor. Die Weiche lautet: Trägt die fristgerecht eingereichte Begründung auch den erweiterten Antrag?

Weg A — ja

Der Berufungskläger kann seine Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitern, soweit die innerhalb der Frist vorgebrachten Berufungsgründe die Erweiterung decken — etwa, wenn er zunächst nur einen Teil der abgewiesenen Forderung angegriffen hat und der Angriff auf die tragende Erwägung den Rest ebenso trifft. Folge: Die Berufung ist im erweiterten Umfang zulässig; der Gebührenstreitwert richtet sich nach den Anträgen, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, begrenzt durch den Wert des ersten Rechtszugs, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird, Abs. 2.

Weg B — nein

Braucht die Erweiterung neue Gründe, sind es Gründe nach Ablauf der Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO. Folge: Im erweiterten Umfang fehlt eine rechtzeitige Begründung; insoweit ist die Berufung unzulässig, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Wiedereinsetzung gibt es nur bei unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist, § 233 Satz 1 ZPO.

FrageWeg A · gedecktWeg B · nicht gedeckt
Zeitpunktbis zum Schluss der mündlichen Verhandlung—
Voraussetzungdie fristgerechte Begründung trägt den erweiterten Antragneue Gründe nach Fristablauf
Zulässigkeitim erweiterten Umfang gegebeninsoweit Verwerfung, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Wertgrenzebleibt gewahrt, wenn sie schon mit dem ersten Antrag überschritten warder unzulässige Teil zählt nicht

Die Teilanfechtung als erster Schritt

Wer nur einen Teil angreift, muss mit diesem Teil den Beschwerdegegenstand von 1 000 Euro überschreiten, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, maßgeblich im Zeitpunkt der Einlegung, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Den nicht angegriffenen Teil erklärt das Berufungsgericht auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar, frühestens nach Ablauf der Begründungsfrist, § 537 Abs. 1 ZPO.

Die umgekehrte Richtung

Beschränkt der Berufungskläger seine Anträge nach der Begründung, nimmt er die Berufung insoweit zurück; es gelten § 516 ZPO und die Kostenfolge seines Absatzes 3.

Die Gegenseite

Der Berufungsbeklagte kann seine erstinstanzlichen Anträge nicht einfach erweitern: Er braucht die Anschlussberufung, auch für die Erweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, und zwar in der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, Leitsatz; BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – V ZR 111/23, Rn. 11).

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