Die Berufungsanträge stehen in der Begründung, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, gestellt werden sie in der mündlichen Verhandlung, § 297 ZPO. Dazwischen liegen Monate, und in ihnen kann der Berufungskläger mehr wollen als zuvor. Die Weiche lautet: Trägt die fristgerecht eingereichte Begründung auch den erweiterten Antrag?
Weg A — ja
Der Berufungskläger kann seine Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitern, soweit die innerhalb der Frist vorgebrachten Berufungsgründe die Erweiterung decken — etwa, wenn er zunächst nur einen Teil der abgewiesenen Forderung angegriffen hat und der Angriff auf die tragende Erwägung den Rest ebenso trifft. Folge: Die Berufung ist im erweiterten Umfang zulässig; der Gebührenstreitwert richtet sich nach den Anträgen, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, begrenzt durch den Wert des ersten Rechtszugs, soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird, Abs. 2.
Weg B — nein
Braucht die Erweiterung neue Gründe, sind es Gründe nach Ablauf der Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO. Folge: Im erweiterten Umfang fehlt eine rechtzeitige Begründung; insoweit ist die Berufung unzulässig, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Wiedereinsetzung gibt es nur bei unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist, § 233 Satz 1 ZPO.
| Frage | Weg A · gedeckt | Weg B · nicht gedeckt |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung | — |
| Voraussetzung | die fristgerechte Begründung trägt den erweiterten Antrag | neue Gründe nach Fristablauf |
| Zulässigkeit | im erweiterten Umfang gegeben | insoweit Verwerfung, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO |
| Wertgrenze | bleibt gewahrt, wenn sie schon mit dem ersten Antrag überschritten war | der unzulässige Teil zählt nicht |
Die Teilanfechtung als erster Schritt
Wer nur einen Teil angreift, muss mit diesem Teil den Beschwerdegegenstand von 1 000 Euro überschreiten, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, maßgeblich im Zeitpunkt der Einlegung, § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Den nicht angegriffenen Teil erklärt das Berufungsgericht auf Antrag durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar, frühestens nach Ablauf der Begründungsfrist, § 537 Abs. 1 ZPO.
Die umgekehrte Richtung
Beschränkt der Berufungskläger seine Anträge nach der Begründung, nimmt er die Berufung insoweit zurück; es gelten § 516 ZPO und die Kostenfolge seines Absatzes 3.
Die Gegenseite
Der Berufungsbeklagte kann seine erstinstanzlichen Anträge nicht einfach erweitern: Er braucht die Anschlussberufung, auch für die Erweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, und zwar in der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12, Leitsatz; BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – V ZR 111/23, Rn. 11).