Muster: der Tenor der Beschlussverfügung — Sicherung, Regelung, Leistung

Zivilrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 43 Aufgaben mit einstweiliger Verfügung (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Tenor entscheidet, was vollzogen werden kann. Er folgt der Art der Verfügung (Z7-7.4) und muss so bestimmt sein, dass der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ohne Rückgriff auf die Gründe weiß, was zu tun ist. Es gibt vier Varianten mit demselben Rahmen:

Landgericht Memmingen — 2. Zivilkammer — Az. 2 O 1508/26

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird — wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) — angeordnet:

Sicherung: 1. Die Antragsgegnerin hat den Mähdrescher Marke …, Fahrgestellnummer …, an einen vom Antragsteller zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.

Regelung: 1. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Mitbenutzung der Hofzufahrt über das Grundstück Flurstück … zu gestatten.

Leistung: 1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den unmittelbaren Besitz an den Gewerberäumen im Erdgeschoss des Anwesens … in Memmingen durch Aushändigung eines passenden Schlüssels wieder einzuräumen.

Unterlassung: 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, … Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet der Widerspruch statt. Er ist beim Landgericht Memmingen mit Sitz in Memmingen einzulegen; vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Frist ist nicht einzuhalten. Der Widerspruch hemmt die Vollziehung nicht …

Die sechs Stellen, an denen Bearbeitungen scheitern

Erstens die Art: Die Sicherungsverfügung ordnet Verwahrung an (§ 938 Abs. 2 ZPO), keine Herausgabe an den Antragsteller — wer das beantragt, verlangt Befriedigung und bekommt weniger (Z7-7.13). Zweitens die Androhung: Ohne sie ist die Unterlassungsverfügung durch Zustellung nicht vollzogen (BGH, Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 65/25, Rn. 28; Z7-7.16). Drittens keine Lösungssumme: § 923 ZPO ist durch § 939 ZPO verdrängt (Z7-7.18). Viertens kein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Vollzogen wird nach §§ 936, 928 ZPO. Fünftens die Belehrung über den Widerspruch — auch dort, wo sonst Anwaltszwang die Belehrung entfallen lässt, denn § 232 Satz 2 ZPO nimmt aus: „es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren“. Sechstens die Zustellung: Das Gericht stellt dem Gegner nicht von Amts wegen zu; der Antragsteller lässt im Parteibetrieb zustellen (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), und zwar binnen eines Monats ab Zustellung an ihn (§ 929 Abs. 2 ZPO).

Die Regelungsverfügung befristen Sie zweckmäßig — „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ oder bis zu einem Datum —, denn sie regelt nur einen einstweiligen Zustand (§ 940 ZPO), und die Frist macht das im Tenor sichtbar.

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