§ 928 ZPO, ein Satz ohne Absätze: Auf die Vollziehung sind „die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten“. Entsprechend, weil der Gläubiger „im Regelfall lediglich Sicherung, aber nicht Befriedigung verlangen“ kann (BGH, Beschluss vom 6. November 2025 – I ZB 65/25, Rn. 10). Die Prüfung in sechs Schritten.
1. Titel, Klausel, Zustellung. Der Arrestbefehl ist Titel; die Anforderungen des § 750 Abs. 1 ZPO gelten auch für den Beschluss (I ZB 65/25, Rn. 17). Eine Klausel braucht er nur, wenn für oder gegen einen anderen als den Bezeichneten vollzogen wird (§ 929 Abs. 1 ZPO). Vollzogen werden darf vor der Zustellung an den Schuldner (§ 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Satz.
2. Frist. Ein Monat ab Verkündung oder ab Zustellung an den Gläubiger, zwei Monate beim ausländischen Sicherungstitel ohne Vollstreckbarerklärung (§ 929 Abs. 2 ZPO); Zustellung an den Schuldner binnen einer Woche nach der Vollziehung und vor Fristablauf, sonst ist die Vollziehung ohne Wirkung (§ 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ein Satz mit beiden Daten.
3. Bewegliche Sachen. Pfändung durch den Gerichtsvollzieher „nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung“; sie begründet ein Pfandrecht mit den Wirkungen des § 804 ZPO (§ 930 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO), also auch den Rang nach § 804 Abs. 3 ZPO. Verwertet wird nicht; gepfändetes Geld wird hinterlegt (§ 930 Abs. 2 ZPO), eine verderbliche Sache nur auf Antrag versteigert und der Erlös hinterlegt (§ 930 Abs. 3 ZPO). Der Schwerpunkt jeder Erinnerung nach § 766 mit § 928 ZPO.
4. Forderungen. Gepfändet wird durch das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht (§ 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO) — durch den Rechtspfleger, soweit nicht schon der Arrestbefehl den Pfändungsbeschluss enthält (§ 20 Abs. 1 Nr. 16 RPflG). Bewirkt ist die Pfändung mit der Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Überwiesen wird nicht. Seit dem 1. Oktober 2026 muss bei Zustellungen nach § 193a ZPO die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung als elektronisches Dokument „zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden“ (§ 840 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und § 829 Abs. 4 ZPO ermächtigt zu Formularen mit technischen Rahmenbedingungen. Ein Satz mit dem Datum der Zustellung an die Drittschuldnerin.
5. Grundstücke. Eintragung einer Sicherungshypothek, der Antrag gilt als Vollziehung (§ 932 ZPO). Ein Satz mit dem Datum des Antrags.
6. Befriedigung. Befriedigen kann sich der Gläubiger erst aus dem Hauptsachetitel; die Pfändung aus dem Arrest sichert ihm bis dahin den Rang. Hinterlegt der Schuldner die Lösungssumme, hebt das Vollstreckungsgericht den vollzogenen Arrest auf (§ 934 Abs. 1 ZPO). Für den Anwalt ist jede Vollziehungsmaßnahme, die über die Zustellung hinausgeht, eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RVG), vergütet nach Nummer 3309 VV RVG mit 0,3.