Zulässigkeit der Streitverkündung (§ 72 ZPO)

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 72 Abs. 1 ZPO

„Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.“

Struktur

Drei Absätze, amtliche Überschrift Zulässigkeit der Streitverkündung — nicht „Streitverkündung“. Absatz 2 hat zwei Sätze, Absatz 1 und Absatz 3 je einen; geprüfter Stand vom 20. September 2024, Fassung des Artikels 10 des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes, in Kraft seit dem 31. Dezember 2006. § 72 Abs. 2 ZPO allein ist deshalb zu ungenau.

Verlangt: eine Partei des anhängigen Rechtsstreits · einer der zwei Fälle — ein eigener Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung oder die Besorgnis eines fremden Anspruchs · ein Dritter · und der Zeitpunkt „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“.

Die erste Falle ist die zweite Alternative

Fast immer wird nur die erste gelesen — der Rückgriff des Verklagten gegen seinen Lieferanten. Die zweite, „oder den Anspruch eines Dritten besorgt“, trägt die Alternativhaftung: Der Beklagte, der bestreitet, der richtige Schuldner zu sein, verkündet dem Dritten, der es sein könnte, den Streit. Und sie trägt die Lage des Klägers: Wer gegen A klagt und fürchtet, in Wahrheit sei B der Schuldner, verkündet B den Streit, damit die Verjährung gehemmt wird.

Die zweite Falle ist das Wort „glaubt“

Der Anspruch muss nicht bestehen; es genügt die Annahme, ihn erheben zu können. Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Streitverkündung im laufenden Verfahren nicht von Amts wegen — geprüft wird sie erst im Folgeprozess, wenn sich der Streitverkünder auf die Interventionswirkung beruft.

Die dritte Falle ist Absatz 2 Satz 2, und sie wird fast immer übersehen

Satz 1: „Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift.“ Satz 2: „§ 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.“ Der Regelungsgehalt beider Sätze gehört zusammen: Weil Gericht und gerichtlicher Sachverständiger keine Dritten sind, gibt es ihnen gegenüber keine Streitverkündung — und deshalb entfällt auch die Zustellung an sie und die Mitteilung an den Gegner, die § 73 Satz 2 ZPO sonst anordnet.

Absatz 3 ist ein Satz und öffnet die Kette

„Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.“ Der Subunternehmer, dem der Streit verkündet wurde, kann ihn dem Vorlieferanten weiterverkünden; jede Stufe trägt ihre eigene Interventionswirkung. Eine Grenze zieht das Gesetz nicht.

Und die Folge außerhalb der Zivilprozessordnung

§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hemmt die Verjährung durch „die Zustellung der Streitverkündung“ — nicht durch ihre Einreichung. Die Fundstelle korrespondiert mit § 73 Satz 3 ZPO (Z5-7.16); wer nur einreicht, hemmt nichts.

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