Streitgegenstand und Grenze der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO)

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 322 Abs. 1 ZPO bestimmt, wie weit die Rechtskraft reicht, nicht aber, woran sie sich bemisst

Die Vorschrift lässt Urteile der Rechtskraft „nur insoweit fähig“ sein, „als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist“. Was dieser Anspruch ist, steht nirgends. Davon hängt ab, ob eine zweite Klage dieselbe Sache betrifft oder eine andere.

Ansicht 1 — eingliedrig

Den Streitgegenstand bestimmt allein der Antrag. Wer auf Zahlung von 9.000 Euro klagt, macht einen Anspruch geltend, gleich aus welchem Geschehen; der Lebenssachverhalt ist nur Begründung. Für diese Sicht spricht, dass § 308 Abs. 1 ZPO das Gericht an den Antrag bindet und nicht an die Erzählung, die ihn trägt, und dass ein Kläger, der zweimal dieselbe Summe fordert, wirtschaftlich zweimal dasselbe will.

Ansicht 2 — zweigliedrig

Der Streitgegenstand besteht aus Antrag und Lebenssachverhalt. Dafür spricht zuerst der Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: Die Klageschrift muss „die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“ enthalten — zwei Stücke, nicht eines. Dafür spricht § 264 Nr. 1 ZPO, der die Ergänzung der tatsächlichen Anführungen gerade deshalb für unschädlich erklärt, weil er den Klagegrund unverändert lässt; hätte der Antrag allein den Gegenstand bestimmt, brauchte es die Nummer nicht. Und dafür spricht § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Eine Sperre, die jede gleich hohe Zahlungsklage erfasste, nähme dem Gläubiger mehrerer Forderungen den Rechtsschutz.

Die praktische Folge ist keine Feinheit

Der Mandant fordert 9.000 Euro aus einem Darlehen und verliert; danach klagt er dieselbe Summe aus einem Verkehrsunfall ein. Nach Ansicht 1 ist die zweite Klage unzulässig, nach Ansicht 2 zulässig, weil ein anderer Lebenssachverhalt vorliegt. Umgekehrt beim Wechsel der Anspruchsgrundlage im selben Geschehen: Wer nach abgewiesener Klage aus Kaufvertrag denselben Betrag aus ungerechtfertigter Bereicherung fordert, scheitert nach beiden Ansichten — die konkurrierenden Anspruchsgrundlagen desselben Vorgangs bilden einen Streitgegenstand, und über ihn ist entschieden.

Die Empfehlung

Folge Ansicht 2 und schreibe sie nie als Streit auf, sondern als Prüfungsschritt: erst den Antrag der Vorklage neben den Antrag der Zweitklage legen, dann die beiden Lebenssachverhalte. Nur wenn beide Paare deckungsgleich sind, greift die Sperre. Der Grund für die Empfehlung ist ein bayerischer Bearbeitungsgrund: Die Zweitklage kommt in der Prüfung fast immer mit verändertem Vortrag, und der eingliedrige Begriff zwingt dazu, diese Veränderung im Rahmen der Zulässigkeit zu bewerten, wo sie nicht hingehört.

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