Klage auf 16.000,00 EUR Werklohn, hilfsweise Aufrechnung mit einem Mangelschaden von 6.000,00 EUR. Der Abschnitt hat fünf Absätze und eine feste Reihenfolge; er wird nicht erdacht, sondern abgeschrieben.
Die Klage ist in Höhe von 10.000,00 EUR begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Der Klägerin stand gegen den Beklagten zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 16.000,00 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Parteien haben am 21. April 2026 einen Werkvertrag über den Einbau der Fensteranlage geschlossen; die Klägerin hat das Werk hergestellt, der Beklagte hat es abgenommen.
2. Dieser Anspruch ist in Höhe von 6.000,00 EUR nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat die Aufrechnung hilfsweise für den Fall erklärt, dass die Klageforderung besteht. Diese Bedingung ist eingetreten. Die innerprozessuale Bedingung steht der Wirksamkeit nicht entgegen; § 388 Satz 2 BGB erfasst sie nicht, weil ihr Eintritt allein von der Entscheidung des angerufenen Gerichts abhängt und die Klägerin nicht in Ungewissheit lässt.
3. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 EUR aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. Die Fensteranlage war bei Gefahrübergang mangelhaft. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Nachbesserungskosten 6.000,00 EUR betragen.
4. Die Aufrechnungslage nach § 387 BGB bestand seit dem 5. Mai 2026. Die Forderungen sind gegenseitig und gleichartig; die Gegenforderung war fällig, die Klageforderung erfüllbar. Ausschlussgründe nach §§ 390, 392 bis 394 BGB bestehen nicht.
5. Die Entscheidung, dass die Gegenforderung in Höhe von 6.000,00 EUR besteht und die Klageforderung insoweit zum Erlöschen gebracht hat, ist nach § 322 Abs. 2 ZPO der Rechtskraft fähig; über den darüber hinausgehenden Teil der Gegenforderung ist nicht entschieden.
Die sechs Stellen, an denen Bearbeitungen scheitern
Erstens der Einstiegssatz: Er nennt den Betrag, nicht die Aufrechnung — die Aufrechnung ist der Weg, nicht das Ergebnis. Zweitens die Reihenfolge: erst die Klageforderung ohne die Aufrechnung, dann die Bedingung, dann die Gegenforderung. Wer mit der Gegenforderung beginnt, schafft möglicherweise Rechtskraft über eine Forderung, auf die es nicht ankommt. Drittens der Satz zur Bedingung: Er fehlt fast immer, obwohl § 388 Satz 2 BGB die Aufrechnung für bedingungsfeindlich erklärt und die Begründung deshalb nötig ist — nicht § 388 Abs. 2 BGB, die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze. Viertens die Anspruchsgrundlage der Gegenforderung: § 634 BGB ist ein Satz mit vier Nummern; „§ 634 Abs. 1 Nr. 4 BGB“ gibt es nicht. Fünftens der Zeitpunkt: § 389 BGB lässt die Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungslage erlöschen, nicht der Erklärung — an ihm hängen die Zinsen. Sechstens der Rechtskraftsatz: Ohne ihn weiß kein späteres Gericht, wie weit die Bindung reicht.