Die Aufgabe 2026/I Nr. 1 hat an diesem Halbsatz gehangen
Der Nebenintervenient darf „alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen“. Die Frage ist einfach zu benennen: Reicht das Schweigen der Hauptpartei für einen Widerspruch?
Ansicht 1 — nur aktiver Widerspruch
Unwirksam ist die Handlung des Nebenintervenienten erst, wenn die Hauptpartei selbst etwas erklärt oder tut, das der Handlung entgegensteht. Bleibt sie untätig, bleibt die Handlung wirksam. Folge: Der Nebenintervenient kann Berufung einlegen, Beweis antreten, Verjährungseinrede erheben, solange die Hauptpartei nicht widerspricht.
Ansicht 2 — auch der erkennbare Wille genügt
Der Nebenintervenient ist Gehilfe, nicht Herr des Verfahrens; widerspricht seine Handlung dem erkennbaren Prozessziel der Hauptpartei, sei sie unwirksam, auch ohne dass die Hauptpartei sich äußert. Folge: Wer den Prozess bewusst hat laufen lassen, wird nicht gegen seinen Willen in ein Rechtsmittel gezwungen.
Die Argumente
Für Ansicht 1 spricht zuerst der Wortlaut: Genannt sind „Erklärungen und Handlungen“ der Hauptpartei — zwei Begriffe, die beide ein Verhalten bezeichnen, nicht eine Haltung. Ein Wille, der sich nicht äußert, ist weder Erklärung noch Handlung. Für sie spricht die Systematik des § 66 Abs. 2 ZPO: Wenn der Beitritt ausdrücklich „auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels“ möglich ist, wäre die Befugnis wertlos, sobald die Untätigkeit der Hauptpartei sie sperrte — und untätig ist sie in genau diesem Fall immer. Für sie spricht schließlich der Zweck der Interventionswirkung: § 68 Halbsatz 2 ZPO lässt die Behauptung mangelhafter Prozessführung im Folgeprozess nur in drei Lagen zu; wer dem Nebenintervenienten die Handlung verwehrt, belastet ihn mit einem Ergebnis, das er nicht beeinflussen durfte.
Für Ansicht 2 spricht die Dispositionsmaxime — scheinbar, denn die Hauptpartei behält das letzte Wort: Sie kann jederzeit widersprechen, das Rechtsmittel zurücknehmen oder durch Anerkenntnis nach § 307 Satz 1 ZPO beenden.
Die Empfehlung
Folgen Sie Ansicht 1 und prüfen Sie dreistufig: erstens, ob eine Erklärung oder Handlung der Hauptpartei überhaupt vorliegt; zweitens, ob sie der Handlung des Nebenintervenienten inhaltlich entgegensteht; drittens — erst dann —, ob § 69 ZPO greift und der Nebenintervenient als Streitgenosse gilt, denn dann fällt die Schranke ohnehin weg (Z5-7.12). Wer die dritte Stufe vergisst, wendet eine Schranke an, die für den streitgenössischen Nebenintervenienten nicht gilt.