Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt „aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind“.
Struktur
§ 794 ZPO, amtlich „Weitere Vollstreckungstitel“, hat zwei Absätze; die Fassung stammt aus Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 und gilt seit dem 23. Dezember 2025, Import bei lexmea.de am 8. Januar 2026. Nummer 1 ist die längste Nummer des Absatzes. Und beim Zählen gehen die Quellen auseinander: lexmea.de führt die Nummern 2a., 2b. und 3a. mit dem Klammervermerk „weggefallen“ und kommt so auf vierzehn Einträge; buzer.de lässt Weggefallenes weg und zeigt elf. Der amtliche Text führt vierzehn Nummernangaben, davon drei mit „weggefallen“ (2a, 2b, 3a); es gelten elf Nummern.
Drei Merkmale, und das erste ist das prüfungsrelevante
Erstens die Beteiligten: „zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten“. Der Dritte wird Titelschuldner oder Titelgläubiger, ohne Partei zu sein — in Bayern die tägliche Lage beim Vergleich mit dem Bürgen, mit dem Versicherer oder mit dem Gesellschafter, der für die Gesellschaft mithaftet. Zweitens der Umfang: „seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes“ — der Teilvergleich trägt also ebenfalls. Drittens die Stelle: vor einem deutschen Gericht oder vor einer anerkannten Gütestelle.
Was der Dritte dafür tun muss
Er muss am Vergleich beteiligt sein, also eine eigene Erklärung abgeben, und diese muss protokolliert werden, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Er wird dadurch nicht Partei: Er bekommt keine Kostenentscheidung, er wird nicht ins Rubrum aufgenommen, und er kann gegen das Verfahren keine Rechtsbehelfe führen. Für die Vollstreckung gilt § 795 Satz 1 ZPO mit den §§ 724 bis 793 ZPO, soweit die §§ 795a bis 800 ZPO nichts anderes bestimmen; die vollstreckbare Ausfertigung erteilt über § 795 Satz 1 ZPO mit § 724 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges; ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, kann sie nach Satz 2 auch dessen Geschäftsstelle erteilen. § 797 ZPO trägt diesen Fall nicht: Die Vorschrift heißt „Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden“ und gilt für die gerichtlichen und notariellen Urkunden des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, nicht für den gerichtlichen Vergleich. Und hängt die Wirksamkeit des Vergleichs allein von einer Tatsache ab, die sich aus der Verfahrensakte ergibt — der Widerrufsvorbehalt ist der Hauptfall —, so erteilt die Klausel nach § 795b ZPO, amtlich „Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs“, derselbe Urkundsbeamte; die Vorschrift ist ein Satz ohne Absätze, und „§ 795b Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht.
Die Falle: nicht jeder Vergleichsinhalt ist vollstreckbar
Der Titel trägt nur, was hinreichend bestimmt ist. „Die Parteien sind sich einig, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln“ ist kein vollstreckungsfähiger Inhalt. Und die Auflassung kann zwar nach § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden — aber Absatz 2 derselben Vorschrift macht eine bedingte Auflassung unwirksam; ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt trägt deshalb keine Auflassung.