„Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“
Struktur
Keine Absätze haben § 398, § 399, § 400, § 404, § 405, § 406 und § 412 BGB; § 398 BGB hat zwei Sätze. Je zwei Absätze haben § 401, § 407, § 408, § 409 und § 410 BGB. Die §§ 398 bis 413 BGB sind seit dem 1. Januar 2024 unverändert. „§ 398 Abs. 1 BGB“ und „§ 406 Abs. 1 BGB“ gibt es nicht.
Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag
Sie wirkt nach § 398 Satz 2 BGB mit dem Abschluss des Vertrags, ohne Anzeige an den Schuldner und ohne Form; sie ist abstrakt vom Kausalgeschäft. Der Abtretende muss Inhaber sein — sonst hilft nur § 405 BGB, und einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen kennt das Gesetz nicht. Bestimmtheit ist Wirksamkeitsvoraussetzung: Die Forderung muss spätestens bei ihrer Entstehung bestimmbar sein; das trägt die Vorausabtretung und die Globalzession.
Die Grenzen
§ 399 BGB hat zwei Alternativen in einem Satz: die Abtretung scheitert, wenn die Leistung ohne Inhaltsänderung nicht an einen anderen erfolgen kann (Alternative 1) oder wenn sie vereinbart ausgeschlossen ist (Alternative 2). Das vertragliche Verbot wirkt absolut, nicht nur schuldrechtlich — im Handelsverkehr entschärft es § 354a HGB, der die Abtretung einer Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft gleichwohl wirksam sein lässt. § 400 BGB sperrt die Abtretung unpfändbarer Forderungen. § 401 Abs. 1 BGB lässt Hypothek, Schiffshypothek, Pfandrecht und die Rechte aus einer Bürgschaft mitgehen; Absatz 2 erstreckt das auf Vorzugsrechte. Selbständige Sicherungsrechte wie die Sicherungsgrundschuld gehen nicht von selbst über.
Die Einwendungen, § 404 BGB
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger „die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren“. Ein Satz ohne Absatz. „Begründet“ heißt: im Kern angelegt, nicht schon geltend gemacht — der Mangel der Kaufsache begründet die Einrede des § 320 BGB auch dann, wenn er erst später zutage tritt. § 405 BGB nimmt dem Schuldner, der eine Schuldurkunde ausgestellt hat, die Einwände der Scheinerklärung und des Abtretungsverbots gegenüber dem gutgläubigen Erwerber. § 402 und § 403 BGB geben Auskunft, Urkunden und auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Abtretungsurkunde.
Die Prioritätsfrage
Wird dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, erwirbt der erste Zessionar; der zweite geht leer aus, weil der Zedent nicht mehr Inhaber ist. § 408 Abs. 1 BGB schützt nur den Schuldner, der an den Zweiten leistet, und zwar über die entsprechende Anwendung des § 407 BGB; Absatz 2 erstreckt das auf die Überweisung durch gerichtlichen Beschluss und auf das Anerkenntnis eines gesetzlichen Übergangs. Bei der Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt entscheidet deshalb nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, sondern der der Abtretungsvereinbarung.
§ 413 BGB erstreckt die Vorschriften auf die Übertragung anderer Rechte, „soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt“.