Selbständiges Beweisverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren im Überblick (§ 485 ZPO, § 59 ArbGG)

Zivilrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Das kleinste Feld des Gebiets, und die Zahlen sagen, warum. Das selbständige Beweisverfahren hat in den dokumentierten bayerischen Aufgaben keinen einzigen belegten Treffer und im ausgewerteten Bestand nur 50 Erwähnungen. Es bleibt gleichwohl im Programm, weil § 493 Abs. 1 ZPO sein Ergebnis in den Hauptprozess trägt: Beruft sich eine Partei dort auf die Tatsachen, steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Wer das übersieht, erhebt Beweis, der schon erhoben ist.

Der zwölfte Titel der Zivilprozessordnung heißt „Selbständiges Beweisverfahren“ und reicht von § 485 bis § 494a ZPO — elf Vorschriften, von denen § 488 und § 489 ZPO weggefallen sind; es bleiben neun geltende Vorschriften. Nur eine von ihnen hat keine Absätze: § 487 ZPO, ein Satz mit vier Nummern. Alle übrigen haben zwei, drei oder vier — § 486 ZPO sogar vier.

Daneben steht das Arbeitsgerichtsverfahren, und es ist aus einem anderen Grund knapp: Es kommt in bayerischen Zivilaufgaben nur als Abweichung vor. Fünf Zahlen tragen es — die eine Woche des § 59 Satz 1 ArbGG statt der zwei des § 339 Abs. 1 ZPO, die eine Woche des § 46a Abs. 3 ArbGG, die zwei Wochen des § 46a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 ArbGG, die zwei Wochen des § 61a Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG und die 600 Euro des § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Abgrenzung: Die Verjährungshemmung nach § 204 BGB steht in Z3.

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