Die drei Vorschriften am Rand des Titels enthalten je eine Entscheidung, die in der Akte vorkommt. Eine davon hat keine Absätze, eine hat zwei, und § 700 ZPO hat sechs. Die Weiche lautet jedes Mal: Gilt der Säumnistitel hier unverändert, oder wird ein Stück von ihm abgeschaltet?
§ 346 ZPO — Verzicht und Zurücknahme
„Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.“ Ein Satz, keine Absätze. Verwiesen wird also auf § 515 ZPO und § 516 ZPO — nicht auf die Klagerücknahme des § 269 ZPO. Die Folge: Die Zurücknahme ist bis zur Verkündung des Urteils möglich, sie bedarf nicht der Einwilligung des Gegners, und sie führt dazu, dass das Versäumnisurteil endgültig wirkt. Der Verzicht wirkt schon vor der Einlegung.
§ 347 ZPO — Widerklage und Zwischenstreit
Zwei Absätze, und deshalb gehört die Vorschrift nicht zu den absatzlosen. Absatz 1 erstreckt den ganzen Titel auf das Verfahren über eine Widerklage und auf die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach festgestellten Anspruchs — das Betragsverfahren nach einem Grundurteil, § 304 ZPO. Absatz 2 hat zwei Sätze: War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, beschränken sich Versäumnisverfahren und Versäumnisurteil auf dessen Erledigung; im Übrigen gilt der Titel entsprechend.
§ 700 ZPO — der Vollstreckungsbescheid
Sechs Absätze, Absatz 3 mit drei und Absatz 4 mit zwei Sätzen. Absatz 1: Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich — daran hängt die Statthaftigkeit des Einspruchs. Absatz 3 Satz 1 ordnet die Abgabe an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht an, und zwar durch das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Absatz 3 Satz 3 schaltet eine ganze Vorschrift ab: „§ 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“ Für diesen Einspruch gibt es also keine Begründungslast und keine Präklusion über § 296 Abs. 1 ZPO; wer sie annimmt, präkludiert ohne Grundlage. Absatz 6 sperrt das zweite Versäumnisurteil doppelt: Verworfen werden darf nach § 345 ZPO nur, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz ZPO vorliegen; soweit sie nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. Die Schlüssigkeit wird hier also nachgeholt — der Mahnbescheid hat sie nie geprüft.