Satz 1: „Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.“ Satz 2: „Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist.“ Satz 3: „Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.“ Satz 4: „Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.“
Struktur
Vier Sätze, keine Absätze, amtliche Überschrift „Zustellung der Einspruchsschrift“. Jedes Zitat mit „Abs.“ geht daneben. Und Satz 4 bezieht sich allein auf Satz 3, nicht auf die Zustellungspflicht des Satzes 1: Wer elektronisch einreicht, muss keine Abschriften beifügen — er muss gleichwohl damit rechnen, dass zugestellt wird.
Verlangt: eine eingereichte Einspruchsschrift · Zustellung an die Gegenpartei von Amts wegen, § 166 Abs. 2 ZPO · die beiden Daten des Satzes 2.
Satz 2 ist die stille Hauptsache der Vorschrift
Mitzuteilen sind zwei Zeitpunkte: wann das Versäumnisurteil zugestellt und wann Einspruch eingelegt worden ist. Damit kann die Gegenpartei die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO selbst nachrechnen — sie kennt den Zustellungszeitpunkt beim Gegner sonst nicht. Fehlt die Mitteilung, ist die Zustellung gleichwohl wirksam; die Folge liegt auf einer anderen Ebene: Die Gegenpartei kann nicht vortragen, was sie nicht weiß, und ein daraufhin ergehendes Verwerfungsurteil beruht auf einer unvollständigen Anhörung.
Was die Vorschrift nicht regelt
Sie sagt nichts über eine Frist zur Erwiderung; die setzt der Vorsitzende nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder bestimmt nach § 341a ZPO gleich den Termin. Sie sagt auch nichts über den Hinweis nach § 340 Abs. 3 Satz 4 ZPO — der ist schon bei der Zustellung des Versäumnisurteils zu erteilen, also viel früher, und wer ihn erst jetzt nachholt, hat die Präklusionssperre des § 296 Abs. 1 ZPO für die Einspruchsbegründung verloren.
Der praktische Ablauf in der Geschäftsstelle
Eingang der Einspruchsschrift ⇒ Vermerk des Eingangstages ⇒ Zustellung an die Gegenpartei nach Satz 1 mit der Mitteilung nach Satz 2 ⇒ Vorlage an den Vorsitzenden zur Prüfung nach § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO ⇒ je nach Ergebnis Terminsbestimmung nach § 341a ZPO oder Verwerfung nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO.