„Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.“ § 331 Abs. 3 Satz 3 ZPO. „Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.“
Struktur
Zwei von drei Sätzen des Absatzes 3, und beide werden übersehen. Satz 2 ist mit neun Wörtern einer der kürzesten Sätze des Säumnistitels — kürzer sind etwa § 340a Satz 1 und § 341 Abs. 2 ZPO —, und er entscheidet, ob das Gericht nach Ablauf der Notfrist sofort entwerfen kann oder erst nachfragen muss.
Verlangt nach Satz 3: eine Nebenforderung · deren Rechtfertigung fehlt · ein Hinweis an den Kläger vor der Entscheidung.
Was Satz 2 für die Verfügung bedeutet
Der Antrag auf Versäumnisurteil ist eine Prozesshandlung und muss vorliegen; von Amts wegen erlässt das Gericht nichts. Weil er schon in der Klageschrift gestellt werden darf, steht er dort in der Praxis fast immer — vorsorglich für den Fall, dass keine Verteidigungsanzeige eingeht. Fehlt er, wartet das Gericht nach Fristablauf, bis der Kläger ihn nachholt. Wer die Akte prüft, sucht ihn zuerst in der Klageschrift.
Was Satz 3 leistet und was nicht
Er erlaubt die teilweise Abweisung ohne mündliche Verhandlung, aber nur bei einer Nebenforderung: Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Mahnkosten. Ist die Hauptforderung ganz oder teilweise unschlüssig, trägt Satz 3 nichts; dann muss Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden, weil über den unschlüssigen Teil ein streitiges Urteil ergeht und dieses eine Verhandlung voraussetzt. Der Unterschied ist in der Akte sofort sichtbar: Nebenforderung ⇒ Hinweis und Doppelentscheidung ohne mündliche Verhandlung; Hauptforderung ⇒ Terminsbestimmung.
Der Hinweis ist Wirksamkeitsvoraussetzung
Satz 3 endet mit den Worten „sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist“; ohne ihn darf die Nebenforderung nicht abgewiesen werden. Der Hinweis ergeht nach § 139 Abs. 1 ZPO und ist nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO aktenkundig zu machen; nach Satz 2 kann seine Erteilung „nur durch den Inhalt der Akten“ bewiesen werden. Wer ihn nicht verfügt, muss entweder Termin bestimmen oder die Nebenforderung zusprechen.
Die Reihenfolge in der Akte
Erst Fristablauf, dann Antrag, dann Schlüssigkeitsprüfung, dann — falls eine Nebenforderung zweifelhaft ist — der Hinweis, dann der Entwurf. Wer den Hinweis erst mit dem Urteil erteilt, hat ihn nicht „vor der Entscheidung“ erteilt.