Zwei Antragsformen, und Z2 hat die Zulässigkeitsfrage geklärt: Die Leistungsklage geht vor, das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, soweit auf Leistung geklagt werden kann. Hier steht, was die Wahl kostet, wenn beide Wege offen sind.
Weg A — die Leistungsklage
Sie hat vollen Streitwert und vollen Gebührensatz und führt zu einem vollstreckbaren Titel. Sie setzt voraus, dass der Anspruch beziffert oder wenigstens bestimmbar ist und dass der Schaden abgeschlossen ist.
Weg B — die Feststellungsklage
Der Streitwert wird gegenüber der bezifferten Leistung regelmäßig um etwa ein Fünftel niedriger angesetzt, weil das Feststellungsurteil nicht vollstreckbar ist. Das senkt Gerichts- und Anwaltsgebühren spürbar. Der Preis ist derselbe Umstand: Aus dem Urteil kann nicht vollstreckt werden. Zahlt der Schuldner nicht freiwillig, folgt eine zweite Klage, mit eigenem Streitwert und eigenen Gebühren.
Das Kriterium
Frage nach der Bezifferbarkeit und nach der Zahlungsbereitschaft. Ein Feststellungsurteil ist zweckmäßig gegen Versicherer, Körperschaften und andere Schuldner, die freiwillig zahlen, sobald der Grund feststeht. Gegen einen zahlungsunwilligen Schuldner ist es ein teurer Zwischenschritt.
Der dritte Weg, der oft der richtige ist: die Kombination
Bezifferte Leistungsklage für den entstandenen Schaden, Feststellungsantrag für die künftigen Folgen. Die Streitwerte werden addiert, § 39 Abs. 1 GKG — was wegen der degressiven Tafel weniger kostet, als zwei getrennte Verfahren kosten würden.
Was der falsche Weg kostet, in Zahlen
Anspruch 30.000,00 EUR. Leistungsklage: Wertgebühr 1.013,00 Euro, 2,5 Gebühren = 2.532,50 Euro netto, Gerichtskosten 3,0 aus 476,00 Euro = 1.428,00 Euro. Feststellungsklage mit Abschlag auf 24.000,00 EUR: Wertgebühr 927,00 Euro, 2,5 Gebühren = 2.317,50 Euro, Gerichtskosten 3,0 aus 435,50 Euro = 1.306,50 Euro. Ersparnis 336,50 Euro — und wenn danach doch geklagt werden muss, kostet die Leistungsklage die vollen 3.960,50 Euro noch einmal.