Muster: Hilfsgutachten zur Zulässigkeit des Einspruchs (§ 338, § 339, § 340 ZPO)

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 12 von 12 Anwaltsaufgaben mit Hilfsgutachten (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Zulässigkeit ist im anwaltlichen Hilfsgutachten kurz — es sei denn, sie ist der Anlass. Dann ist sie der ganze erste Teil, und sie hat zehn Sätze.

Hilfsgutachten

A. Zulässigkeit des Einspruchs

Der Einspruch müsste statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt sein. Statthaft ist er nach § 338 ZPO, weil gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen ist. Eingelegt worden ist er durch Einreichung einer Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht, § 340 Abs. 1 ZPO; die Einspruchsschrift enthält die Bezeichnung des Urteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde, § 340 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Fraglich ist die Frist. Sie beträgt nach § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen, ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Zugestellt worden ist das Versäumnisurteil nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 8. Mai 2026 durch Einlegen in den Briefkasten; die Wirksamkeit dieser Ersatzzustellung ist zweifelhaft, weil die Geschäftsräume der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits aufgegeben waren. Ist die Zustellung unwirksam, hat die Frist nicht zu laufen begonnen; eine Heilung nach § 189 ZPO tritt erst mit dem tatsächlichen Zugang ein, und dieser ist auf den 26. Mai 2026 datiert.

Der am 5. Juni 2026 eingegangene Einspruch wäre danach rechtzeitig. Die Einzelheiten des Zustellungsrechts sind im Schriftsatz unter Abschnitt II dargestellt.

Zwischenergebnis. Der Einspruch ist zulässig, sofern das Gericht die Ersatzzustellung für unwirksam hält; die Aussicht dafür liegt bei etwa sechzig Prozent.

Die vier Regeln

Erstens steht der Obersatz im Konjunktiv und zählt die Prüfpunkte auf, die dann in dieser Reihenfolge abgearbeitet werden. Zweitens wird das Unproblematische in einem Satz erledigt — Statthaftigkeit und Form brauchen keine Subsumtion. Drittens hängt die ganze Prüfung an einer Frage, und sie wird als solche benannt: „Fraglich ist die Frist.“ Viertens endet der Abschnitt mit einem Zwischenergebnis samt Zahl; ohne sie ist der Text ein Urteilsentwurf.

Was hier nicht steht

Die Zustellungsdogmatik. Sie trägt Z4, und das Hilfsgutachten verweist darauf, statt sie auszubreiten. Und keine Kostenfolge: Ein unzulässiger Einspruch wird nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, aber die Kostenentscheidung gehört nicht in diesen Text.

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