§ 43 BRAO: allgemeine Berufspflicht des Rechtsanwalts

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 43 BRAO

Satz 1: „Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben.“ Satz 2: „Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“

Struktur

Zwei Sätze, keine Absätze. Amtliche Überschrift: „Allgemeine Berufspflicht“, im Singular. „§ 43 Abs. 1 BRAO“ gibt es nicht — die Vorschrift wird nach Sätzen zitiert.

Verlangt nach Satz 1: die Ausübung des Berufs · gewissenhaft. Mehr steht nicht da, und gerade deshalb trägt die Vorschrift so viel: Sie ist die Auffangnorm, an der alles hängt, was die BRAO nicht eigens regelt.

Für die Anwaltsklausur zählen zwei Ableitungen. Erstens ist § 43 Satz 1 BRAO die berufsrechtliche Wurzel des Grundsatzes vom sichersten Weg (Z3-1.11): Gewissenhaft handelt, wer das vermeidbare Risiko vermeidet. Zweitens wirkt die Vorschrift in den Anwaltsvertrag hinein: Was das Berufsrecht gebietet, ist zugleich Vertragspflicht, und für ihre Verletzung ist § 280 Abs. 1 BGB die Anspruchsgrundlage. Umgekehrt gilt das nicht — nicht jede Vertragspflicht ist eine Berufspflicht.

Satz 2 ist keine Floskel. Er reicht außerhalb des Berufs und trägt das, was in der Anwaltsklausur als Ton erscheint: Der Schriftsatz an das Gericht kann scharf sein, er darf nicht herabsetzend werden. Die Grenze zieht allerdings nicht Satz 2, sondern § 43a Abs. 3 BRAO — er verbietet unsachliches Verhalten und nennt in Satz 2 als Beispiele die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten und herabsetzende Äußerungen ohne Anlass.

Die drei Nachbarn, die in derselben Akte mitlaufen

§ 43a Abs. 2 BRAO — acht Sätze — bindet die Verschwiegenheit an „alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist“, Satz 3 nimmt Offenkundiges und Belangloses aus. Daraus folgt für den Schriftsatz eine harte Regel: Was der Mandant im Vertrauen berichtet hat und was für den Antrag nicht gebraucht wird, wird nicht vorgetragen — auch dann nicht, wenn es die Darstellung abrundet. § 43a Abs. 7 BRAO verlangt, fremde Gelder unverzüglich weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen; das wird praktisch, sobald ein Vergleich Zahlungen über die Kanzlei vorsieht. Und § 43a Abs. 8 BRAO — ein Satz — begründet die Fortbildungspflicht, die im Haftungsprozess dort auftaucht, wo eine seit Jahren geänderte Vorschrift zitiert wird.

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