§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB: Streitbeilegungsstelle a und b, mit eigener Rückwirkung

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Gehemmt wird die Verjährung durch „die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird; die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird“.

Struktur

§ 204 BGB hat drei Absätze; Absatz 1 zählt in den Nummern 1 bis 14 auf, wobei Nummer 1a „(weggefallen)“ lautet und die Nummern 6a und 10a eingefügt sind. Nummer 4 hat zwei Buchstaben und einen durch Semikolon angefügten Halbsatz.

Verlangt: ein Antrag, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird · die Veranlassung der Bekanntgabe — nicht die Bekanntgabe selbst · eine Streitbeilegungsstelle nach Buchstabe a oder b · und bei Buchstabe b zusätzlich das Einvernehmen des Antragsgegners.

Drei Punkte, an denen falsch zitiert wird

Erstens heißt es seit der Neufassung Streitbeilegungsstelle, nicht mehr „Gütestelle“; wer „§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB — Gütestelle“ schreibt, zitiert eine überholte Fassung. Zweitens ist der Unterschied zwischen a und b nicht akademisch: Bei der nicht anerkannten Stelle hemmt der Antrag nur, wenn der Gegner mitmacht — eine einseitige Anrufung läuft leer. Drittens trägt Nummer 4 ihre Rückwirkung selbst, im Halbsatz nach dem Semikolon; § 167 ZPO wird dafür nicht gebraucht und passt auch nicht, weil dort zugestellt und hier bekannt gegeben wird.

Was das für die Zweckmäßigkeit heißt

Der Weg über eine anerkannte Streitbeilegungsstelle ist billig, schnell einzuleiten und hemmt zuverlässig; er hält nach § 91 Abs. 3 ZPO die Erstattungsfähigkeit seiner Kosten offen, solange binnen eines Jahres Klage erhoben wird. Er ist damit der einzige außergerichtliche Weg, der die Verjährung ebenso sicher anhält wie ein Mahnbescheid.

Und die Grenze

Die Hemmung endet nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wer das Scheitern nicht datiert, kennt das Fristende nicht.

Und sie endet auch dann, wenn das Verfahren nur einschläft — dann tritt nach Absatz 2 Satz 2 die letzte Verfahrenshandlung an die Stelle der Beendigung.

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