R-2 · Den Strafrahmen bestimmen, §§ 49, 50 StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

  1. Konkurrenz klären. Für jede Tat im Sinne des § 53 I StGB ein eigener Rahmen; bei Tateinheit nach § 52 I StGB ein Rahmen für alle verletzten Gesetze, gebildet erst am Ende (Schritt 13).

  2. Grundtatbestand und Ausgangsrahmen aufschreiben, vollständig mit beiden Grenzen und beiden Strafarten, ergänzt aus § 38 II StGB und § 40 I 2 StGB.

  3. Qualifikation oder Privilegierung? Eigener Tatbestand mit eigener Strafdrohung ⇒ er ersetzt den Ausgangsrahmen. Strafzumessungsregel („in besonders schweren Fällen“, „liegt in der Regel vor“) ⇒ erst Schritt 4. Einordnung nach dem Wortlaut, bestätigt durch § 12 III StGB.

  4. Besonders schwerer Fall — Regelbeispiel. Beispiel benennen (etwa § 243 I 2 Nr. 1 StGB), Indizwirkung feststellen, Gesamteindruck gegenprüfen, Sperre des § 243 II StGB bei geringwertiger Sache beachten, neuen Rahmen ausschreiben.

  5. Besonders schwerer Fall — unbenannt. Ohne Regelbeispiel nur bei Gesamtwürdigung, die ein deutliches Übersteigen des Durchschnitts ergibt; Begründungspflicht nach § 267 III 3 StPO.

  6. Minder schwerer Fall, Stufe 1. Trägt er ohne jeden vertypten Milderungsgrund? Gesamtbetrachtung aller Umstände, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist ein deutliches Überwiegen. Wenn ja: Rahmen des minder schweren Falles, vertypter Grund bleibt frei ⇒ Schritt 8.

  7. Vertypte Milderungsgründe sammeln. Je Grund notieren, ob zwingend oder Ermessen und ob § 49 I oder § 49 II StGB: § 13 II, § 17 S. 2, § 21, § 23 II, § 35 I 2, § 46a, § 46b I 1 StGB, § 31 S. 1 BtMG (Ermessen, Absatz 1) · § 27 II 2, § 28 I, § 30 I 2, § 35 II 2 StGB (zwingend, Absatz 1) · § 23 III StGB und die übrigen Verweisungen auf Absatz 2.

  8. § 50 StGB, Stufe 2. Trägt der minder schwere Fall erst mit dem vertypten Grund, besteht ein Wahlrecht: Rahmen des minder schweren Falles oder Verschiebung nach § 49 I StGB aus dem Regelrahmen — nie beides, nie gemischt. Beide Rahmen ausrechnen, vergleichen, Wahl begründen.

  9. § 50 StGB, Stufe 3. Kein minder schwerer Fall: allein die Verschiebung nach § 49 I StGB aus dem Regelrahmen.

  10. Ermessen begründen. Bei jedem fakultativen Grund gesondert, warum von der Milderung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Bei § 21 StGB die Vorwerfbarkeit des Rausches, bei § 23 II StGB Vollendungsnähe und Gefährlichkeit — nie den ausgebliebenen Rücktritt.

  11. Rechnen. Lebenslange Freiheitsstrafe ⇒ § 49 I Nr. 1 StGB: drei bis fünfzehn Jahre (§ 38 II StGB). Höchstmaß ⇒ § 49 I Nr. 2 StGB: drei Viertel, bei Geldstrafe drei Viertel der Höchstzahl der Tagessätze; Bruchteile nach § 39 StGB nach unten auf volle Monate. Mindestmaß ⇒ § 49 I Nr. 3 StGB: zehn oder fünf Jahre auf zwei Jahre, drei oder zwei Jahre auf sechs Monate, ein Jahr auf drei Monate, im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

  12. Mehrfache Milderung. Zweite und jede weitere Milderung auf das Zwischenergebnis anwenden, nicht auf den Ausgangsrahmen; Zwischenrahmen ausweisen. § 50 StGB sperrt nur denselben Umstand, nicht das Zusammentreffen verschiedener Gründe.

  13. § 49 II StGB, wo eine Vorschrift ausdrücklich auf ihn verweist: Herabgehen bis zum gesetzlichen Mindestmaß (§ 38 II StGB, § 40 I 2 StGB) oder Übergang zur Geldstrafe; die Obergrenze bleibt unverändert.

  14. Bei Tateinheit die Rahmen kombinieren. Für jedes verletzte Gesetz den fertigen, konkret verwirkten Rahmen bilden, dann Obergrenze nach § 52 II 1 StGB und Untergrenze nach § 52 II 2 StGB zusammensetzen. Bei Gesetzeseinheit die Sperrwirkung des zurücktretenden Gesetzes erwägen.

  15. Ergebnis ausschreiben und gegenprüfen. Der fertige Rahmen wird mit Unter- und Obergrenze und mit den tragenden Vorschriften genannt. Gegenprobe: Jeder abgelehnte Milderungsgrund ist unverbraucht und muss in die Abwägung nach § 46 II StGB; jeder verbrauchte Grund darf dort nicht noch einmal „als solcher“ auftauchen, § 50 StGB.

Weiter im Thema