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Konkurrenz klären. Für jede Tat im Sinne des § 53 I StGB ein eigener Rahmen; bei Tateinheit nach § 52 I StGB ein Rahmen für alle verletzten Gesetze, gebildet erst am Ende (Schritt 13).
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Grundtatbestand und Ausgangsrahmen aufschreiben, vollständig mit beiden Grenzen und beiden Strafarten, ergänzt aus § 38 II StGB und § 40 I 2 StGB.
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Qualifikation oder Privilegierung? Eigener Tatbestand mit eigener Strafdrohung ⇒ er ersetzt den Ausgangsrahmen. Strafzumessungsregel („in besonders schweren Fällen“, „liegt in der Regel vor“) ⇒ erst Schritt 4. Einordnung nach dem Wortlaut, bestätigt durch § 12 III StGB.
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Besonders schwerer Fall — Regelbeispiel. Beispiel benennen (etwa § 243 I 2 Nr. 1 StGB), Indizwirkung feststellen, Gesamteindruck gegenprüfen, Sperre des § 243 II StGB bei geringwertiger Sache beachten, neuen Rahmen ausschreiben.
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Besonders schwerer Fall — unbenannt. Ohne Regelbeispiel nur bei Gesamtwürdigung, die ein deutliches Übersteigen des Durchschnitts ergibt; Begründungspflicht nach § 267 III 3 StPO.
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Minder schwerer Fall, Stufe 1. Trägt er ohne jeden vertypten Milderungsgrund? Gesamtbetrachtung aller Umstände, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen; erforderlich ist ein deutliches Überwiegen. Wenn ja: Rahmen des minder schweren Falles, vertypter Grund bleibt frei ⇒ Schritt 8.
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Vertypte Milderungsgründe sammeln. Je Grund notieren, ob zwingend oder Ermessen und ob § 49 I oder § 49 II StGB: § 13 II, § 17 S. 2, § 21, § 23 II, § 35 I 2, § 46a, § 46b I 1 StGB, § 31 S. 1 BtMG (Ermessen, Absatz 1) · § 27 II 2, § 28 I, § 30 I 2, § 35 II 2 StGB (zwingend, Absatz 1) · § 23 III StGB und die übrigen Verweisungen auf Absatz 2.
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§ 50 StGB, Stufe 2. Trägt der minder schwere Fall erst mit dem vertypten Grund, besteht ein Wahlrecht: Rahmen des minder schweren Falles oder Verschiebung nach § 49 I StGB aus dem Regelrahmen — nie beides, nie gemischt. Beide Rahmen ausrechnen, vergleichen, Wahl begründen.
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§ 50 StGB, Stufe 3. Kein minder schwerer Fall: allein die Verschiebung nach § 49 I StGB aus dem Regelrahmen.
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Ermessen begründen. Bei jedem fakultativen Grund gesondert, warum von der Milderung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Bei § 21 StGB die Vorwerfbarkeit des Rausches, bei § 23 II StGB Vollendungsnähe und Gefährlichkeit — nie den ausgebliebenen Rücktritt.
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Rechnen. Lebenslange Freiheitsstrafe ⇒ § 49 I Nr. 1 StGB: drei bis fünfzehn Jahre (§ 38 II StGB). Höchstmaß ⇒ § 49 I Nr. 2 StGB: drei Viertel, bei Geldstrafe drei Viertel der Höchstzahl der Tagessätze; Bruchteile nach § 39 StGB nach unten auf volle Monate. Mindestmaß ⇒ § 49 I Nr. 3 StGB: zehn oder fünf Jahre auf zwei Jahre, drei oder zwei Jahre auf sechs Monate, ein Jahr auf drei Monate, im Übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
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Mehrfache Milderung. Zweite und jede weitere Milderung auf das Zwischenergebnis anwenden, nicht auf den Ausgangsrahmen; Zwischenrahmen ausweisen. § 50 StGB sperrt nur denselben Umstand, nicht das Zusammentreffen verschiedener Gründe.
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§ 49 II StGB, wo eine Vorschrift ausdrücklich auf ihn verweist: Herabgehen bis zum gesetzlichen Mindestmaß (§ 38 II StGB, § 40 I 2 StGB) oder Übergang zur Geldstrafe; die Obergrenze bleibt unverändert.
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Bei Tateinheit die Rahmen kombinieren. Für jedes verletzte Gesetz den fertigen, konkret verwirkten Rahmen bilden, dann Obergrenze nach § 52 II 1 StGB und Untergrenze nach § 52 II 2 StGB zusammensetzen. Bei Gesetzeseinheit die Sperrwirkung des zurücktretenden Gesetzes erwägen.
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Ergebnis ausschreiben und gegenprüfen. Der fertige Rahmen wird mit Unter- und Obergrenze und mit den tragenden Vorschriften genannt. Gegenprobe: Jeder abgelehnte Milderungsgrund ist unverbraucht und muss in die Abwägung nach § 46 II StGB; jeder verbrauchte Grund darf dort nicht noch einmal „als solcher“ auftauchen, § 50 StGB.