Am Anfang steht nicht die Gesamtstrafe, sondern die Konkurrenz. Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, wird nach § 52 I StGB nur auf eine Strafe erkannt, deren Rahmen sich nach § 52 II 1 StGB aus dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung ergibt; eine Gesamtstrafe gibt es dann nicht. Nur § 53 I StGB — mehrere Straftaten, gleichzeitig abgeurteilt — führt zu Einzelstrafen und zu einer Gesamtstrafe. Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, ist § 53 II 1 StGB einschlägig: eine Gesamtstrafe, im Regelfall eine Gesamtfreiheitsstrafe. Von der gesonderten Verhängung nach § 53 II 2 StGB darf Gebrauch gemacht werden, aber nur mit begründeter Ermessensausübung.
Verwirkt ist eine Strafe erst, wenn sie zugemessen ist. Für jede Tat wird deshalb zuerst der Rahmen gebildet, dann nach § 46 StGB zugemessen, dann die Strafart gewählt, dann die Einzelstrafe ausgesprochen. Sie erscheint nicht im Tenor, gehört aber vollständig in die Gründe. Erst wenn alle stehen, beginnt die Rechnung.
Einsatzstrafe ist nach § 54 I 2 StGB die verwirkte höchste Strafe, bei Strafen verschiedener Art die ihrer Art nach schwerste. Freiheitsstrafe ist stets die schwerere Art, auch wenn die Geldstrafe umgerechnet höher läge. Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, entscheidet § 54 I 1 StGB den Fall ohne jede Rechnung: Die Gesamtstrafe lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe.
Der Rahmen hat zwei Grenzen und eine Kappung. Die Untergrenze folgt aus dem Wort „Erhöhung“ in § 54 I 2 StGB: Die Gesamtstrafe muss die Einsatzstrafe übersteigen, und zwar um mindestens eine Bemessungseinheit nach § 39 StGB — unterhalb eines Jahres eine Woche, ab einem Jahr ein Monat, bei Geldstrafe ein Tagessatz. Die Obergrenze folgt aus § 54 II 1 StGB: Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen „nicht erreichen“, liegt also eine Einheit darunter; ob eine Woche oder ein Monat abzuziehen ist, richtet sich nach der Lage der Summe, nicht nach der der Einsatzstrafe. Sind Freiheits- und Geldstrafe zu addieren, gilt für die Summe § 54 III StGB: ein Tagessatz gleich ein Tag. Die Kappung steht in § 54 II 2 StGB: fünfzehn Jahre bei zeitigen Freiheitsstrafen, siebenhundertzwanzig Tagessätze bei Geldstrafe. Dort heißt es „nicht übersteigen“, diese Werte dürfen also erreicht werden.
Zwei Sonderlagen sind vorzumerken. Wo zwischen Unter- und Obergrenze kein nach § 39 StGB zulässiger Wert liegt, gehen §§ 54 I 2, II 1 StGB vor und die Gesamtstrafe wird ausnahmsweise auch oberhalb eines Jahres nach Wochen bemessen. Und wo die Summe die Kappungsgrenze überschreitet, ersetzt die Kappung nicht die Zumessung.
Denn am Ende steht § 54 I 3 StGB: „Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.“ Das ist eine eigene Zumessungsentscheidung, keine Addition und keine Wiederholung der Einzelbegründungen. Die Faustregel — Einsatzstrafe plus etwa die Hälfte der übrigen — ist eine Größenordnungsprobe und taugt zur Kontrolle, nicht zur Begründung. Zur nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 StGB, zur Zäsur und zum Härteausgleich siehe die Strecken R-5 und R-6; hier werden alle Taten gleichzeitig abgeurteilt.