§ 73 I StGB besteht aus einem Satz und kennt kein Ermessen: „Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“ Die beiden Präpositionen tragen die Abgrenzung: „durch“ die Tat erlangt ist, was aus der Tatbestandsverwirklichung zufließt — Beute, hinterzogene Abgaben, ersparte Aufwendungen, Nutzungsvorteile; „für“ die Tat erlangt ist die Gegenleistung, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruht, also der Tatlohn. Eingezogen wird das Erlangte, nicht der Gewinn: das Bruttoprinzip. Es ist keine Härte um ihrer selbst willen, sondern die Folge daraus, dass die Einziehung keine Strafe ist, sondern eine Maßnahme im Sinne des § 11 I Nr. 8 StGB, die einen rechtswidrig geschaffenen Vermögenszustand beseitigt. Daraus folgt der Satz, der in Bearbeitungen am häufigsten fehlt: Die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB wird bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt. § 73 II StGB erstreckt die Anordnung zwingend auf die Nutzungen, § 73 III StGB fakultativ auf die Surrogate — Nr. 1 das durch Veräußerung oder als Ersatz Erworbene, Nr. 2 das auf Grund eines erlangten Rechts Erworbene.
Gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, richtet sich die Anordnung nach § 73b I 1 StGB in drei Fällen: Nr. 1 der Vertretungsfall — er hat durch die Tat etwas erlangt und der Täter hat für ihn gehandelt; Nr. 2 der Verschiebungsfall — Buchstabe a die unentgeltliche oder rechtsgrundlose Übertragung, Buchstabe b die Übertragung an einen, der erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt; Nr. 3 der Erbfall. § 73b I 2 StGB kappt die Kette in den Fällen der Nummern 2 und 3, wenn das Erlangte zuvor einem gutgläubigen Dritten entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde. Der Dritte muss nach § 424 I StPO durch Beschluss als Einziehungsbeteiligter am Verfahren beteiligt werden; ohne Beteiligung ergeht gegen ihn keine Anordnung.
§ 73c S. 1 StGB trägt in der Praxis den Normalfall: Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht — nicht dem Wert des Surrogats und nicht dem später erzielten Erlös. § 73c S. 2 StGB ergänzt den Wertersatz neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt. Die eigentliche Rechenvorschrift ist aber § 73d StGB, und sie beginnt mit einer scheinbaren Großzügigkeit. Nach § 73d I 1 StGB sind „die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen“. Wer nur diesen Satz liest, rechnet netto und rechnet falsch. Denn § 73d I 2 Halbsatz 1 StGB nimmt es für den Kern zurück: „Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist“ — der Einkaufspreis der weiterverkauften Ware, die Miete des Tatfahrzeugs, das Werkzeug, die Provision an den Gehilfen. Am Ende des Satzes steht die Rückausnahme in Halbsatz 2: „soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt“. Was der Täter dem Geschädigten tatsächlich als Gegenleistung erbracht hat, bleibt ihm also erhalten — sonst würde nicht abgeschöpft, sondern bestraft. § 73d II StGB erlaubt die Schätzung von Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen; ihre Grundlagen gehören in die Gründe.
§ 73e I 1 StGB schützt den Verletzten vor der Doppelung: Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der ihm aus der Tat auf Rückgewähr oder Wertersatz erwachsen ist, erloschen ist; § 73e I 2 StGB nimmt die durch Verjährung erloschenen Ansprüche davon aus. Erloschen ist der Anspruch durch Erfüllung, Aufrechnung, Erlass und Rückgabe — nicht durch Anerkenntnis, Titulierung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Hauptverhandlung; erlischt der Anspruch später, ordnet das Gericht nach § 459g IV 1 StPO den Ausschluss der Vollstreckung an. § 73e II StGB enthält einen ganz anderen Ausschluss, den man mit Absatz 1 nicht verwechseln darf: den Entreicherungseinwand des Dritten in den Fällen des § 73b StGB. Der Täter kann sich darauf nicht berufen.
Bei mehreren Beteiligten ist für jeden gesondert festzustellen, was ihm zugeflossen ist; das ist eine Tatsachenfrage und keine Verteilungsrechnung. Flossen die Erträge getrennt zu, hat jeder nur seinen Anteil erlangt. Bestand zumindest vorübergehend gemeinsame Verfügungsgewalt über das Ganze, hat jeder das Ganze erlangt — und dann wird die Anordnung als Gesamtschuldner getroffen, damit der Staat nicht mehrfach abschöpft, was einmal erlangt worden ist. Der Gesamtschuldnerausspruch gehört in den Tenor.
Verfahrensrechtlich stehen drei Vorschriften bereit. § 421 I StPO erlaubt mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Absehen, wenn Nr. 1 das Erlangte nur einen geringen Wert hat, Nr. 2 die Einziehung nach den §§ 74 und 74c StGB neben der zu erwartenden Strafe nicht ins Gewicht fällt oder Nr. 3 das Verfahren insoweit unangemessenen Aufwand erforderte; § 421 III 1 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft schon im vorbereitenden Verfahren die Beschränkung auf die anderen Rechtsfolgen, die nach Satz 2 aktenkundig zu machen ist. § 422 StPO erlaubt die Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB, wenn sie die Entscheidung über die übrigen Rechtsfolgen unangemessen erschwerte oder verzögerte; entschieden wird dann nach § 423 StPO. Vollstreckt wird die Sacheinziehung nach § 459g I 1 StPO durch Wegnahme, die Wertersatzeinziehung nach § 459g II StPO wie eine Geldstrafe — aber ohne Ersatzfreiheitsstrafe. Der Tenor bekommt eine eigene Ziffer, der Betrag muss beziffert sein, Paragraphen gehören nicht hinein. Zeitlich gilt Art. 316h S. 1 EGStGB: Wird über die Einziehung des Tatertrages oder seines Wertes wegen einer vor dem 1. Juli 2017 begangenen Tat nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist abweichend von § 2 V StGB das heutige Recht anzuwenden; Art. 316h S. 2 EGStGB nimmt die Verfahren aus, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits über den Verfall entschieden war.