Der Härteausgleich ist kein eigener Rechtsfolgenausspruch, sondern eine Rechenkorrektur in der Strafzumessung. Er greift, wenn die Einbeziehung nach § 55 I 1 StGB allein daran scheitert, dass die frühere Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Der Angeklagte stünde dann schlechter, als wenn beide Taten zugleich abgeurteilt worden wären: Ihm ginge die Zusammenfassung nach §§ 53, 54 StGB allein deshalb verloren, weil die Justiz nacheinander geurteilt hat. Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB ist dieser Nachteil auszugleichen.
Das Wort allein trägt die ganze Prüfung. Vor jeder Rechnung ist die Gegenprobe zu machen: Wäre die frühere Strafe heute noch offen — würde dann eingezogen? Nur wenn die Antwort ja lautet, ist der Ausgleich zu gewähren. Scheitert die Einbeziehung schon aus einem anderen Grund, insbesondere weil die neue Tat nach der früheren Verurteilung begangen wurde oder weil die frühere Verurteilung nicht rechtskräftig ist, gibt es nichts auszugleichen. Die Zeitfolge, die § 55 StGB verlangt, lautet Tat 1 — Tat 2 — Urteil 1 — Urteil 2; kehrt sie sich um, ist die Vorstrafe kein Nachteil, sondern nach § 46 II StGB ein Umstand zu Lasten des Angeklagten.
Der Rechenweg hat vier Schritte. Erstens die hypothetische Gesamtstrafe bilden — vollständig, mit Einsatzstrafe, Untergrenze, Summe und Obergrenze, so als wäre die Einbeziehung möglich; die frühere Strafe geht dabei als Einzelstrafe ein, Geldstrafe nach dem Maßstab des § 54 III StGB mit einem Tagessatz je Tag. Zweitens die tatsächliche Belastung dagegenhalten: die frühere Strafe, soweit sie den Angeklagten wirklich getroffen hat, zuzüglich der für die neue Tat an sich schuldangemessenen Strafe. Drittens die Differenz beziffern. Viertens die neue Strafe um diesen Betrag ermäßigen. Die Kontrollrechnung lautet immer gleich: hypothetische Gesamtstrafe abzüglich der bereits erlittenen Strafe gleich neue Strafe.
Bei Schritt zwei entscheidet sich der Fall häufig. Gerechnet wird mit dem, was der Angeklagte tatsächlich erlitten hat, nicht mit dem, was verhängt war. Ist ein Strafrest nach § 57 I StGB ausgesetzt und später nach § 57 V 1 StGB in Verbindung mit § 56g I 1 StGB erlassen worden, so hat ihn nur der verbüßte Teil getroffen; der Erlass hat ihn bereits entlastet und darf nicht ein zweites Mal zu seinen Gunsten wirken. Umgekehrt zählt eine vollständig gezahlte Geldstrafe mit ihrer vollen Tagessatzzahl.
Der Ausgleich erscheint nicht im Tenor. Es wird keine Gesamtstrafe gebildet, keine Strafe einbezogen und keine frühere Entscheidung bezeichnet; der Tenor lautet schlicht auf die ermäßigte Strafe. Nachprüfbar ist allein, ob die Gründe den Nachteil erkannt, beziffert und abgezogen haben. Fehlt die Bezifferung, ist der Rechtsfolgenausspruch lückenhaft und auf die Sachrüge aufzuheben. Wie weit ermäßigt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; die vorstehende Rechnung ist der Maßstab, an dem sich das Ermessen ausrichtet. Nur bei lebenslanger Freiheitsstrafe wird abweichend verfahren und ein Teil im Tenor für vollstreckt erklärt.
Davon strikt zu trennen ist die Vollstreckungslösung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung. Sie ist kein Zumessungsvorgang, sondern eine Kompensation, die gerade im Tenor erscheint: Zuerst wird die schuldangemessene Strafe vollständig gebildet — gegebenenfalls einschließlich eines Härteausgleichs —, danach wird ausgesprochen, dass ein bezifferter Teil von ihr als vollstreckt gilt. Beides kann in derselben Sache vorkommen und muss dann in den Gründen getrennt dargestellt werden: der Härteausgleich als Abschlag ohne Spur im Tenor, die Vollstreckungslösung als eigener Satz hinter dem Strafausspruch. Wer die Verzögerung durch eine weitere Herabsetzung der Strafe ausgleicht, wendet die überholte Strafzumessungslösung an; wer den Härteausgleich in den Tenor schreibt, macht aus einer Zumessungserwägung einen Ausspruch, den das Gesetz nicht kennt.