A-1.10 · Anstiftung, § 26 StGB — Bestimmen und doppelter Anstiftervorsatz

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 26 StGB bestraft gleich einem Täter, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch jede ursächliche oder mitursächliche Einwirkung; verlangt wird regelmäßig eine Willensbeeinflussung in Gestalt eines Kommunikationsakts zwischen Anstifter und Haupttäter.

Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch jede ursächliche oder mitursächliche Einwirkung; verlangt wird ein kommunikativer Akt, also eine Willensbeeinflussung in Gestalt einer geistigen Einwirkung auf den anderen.

Der doppelte Anstiftervorsatz umfasst zweierlei: den Vorsatz, gerade diesen Entschluss hervorzurufen, und den Vorsatz auf Ausführung und Vollendung der Haupttat. Bedingter Vorsatz genügt für beides.

Die Haupttat muss dem Anstifter dabei in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert vor Augen gestanden haben. Wer diesen Zusatz weglässt, hat die Vorschrift nur zur Hälfte zitiert; an ihm scheitern die Fälle, in denen jemand nur ein Umfeld geschaffen hat.

Daraus folgt die erste Feststellung, die die Akte tragen muss: Wann und wie wurde eingewirkt, etwa durch ein Gespräch, eine Nachricht, einen Auftrag oder ein Versprechen? Wo nur ein Umfeld geschaffen wurde, in dem die Tat naheliegt, fehlt der Kommunikationsakt; dort kommt allenfalls psychische Beihilfe in Betracht. Aus demselben Grund ist die Anstiftung durch Unterlassen nach überwiegender Auffassung ausgeschlossen — dem Untätigbleiben fehlt die kommunikative Einwirkung.

Subjektiv verlangt § 26 StGB den doppelten Anstiftervorsatz: Vorsatz auf das Hervorrufen des Entschlusses und Vorsatz auf Ausführung und Vollendung der Haupttat. Bedingter Vorsatz genügt für beides. Die Haupttat muss dem Anstifter dabei in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert vor Augen gestanden haben — Tatobjekt, Angriffsrichtung, ungefähre Ausführungsart. Das ist der entscheidende Unterschied zum Gehilfen, dem das Erfassen des wesentlichen Unrechtsgehalts genügt (siehe A-1.15).

In Plarkeltal fordert der Beschuldigte einen Bekannten am Telefon auf, einem Dritten „eine Lektion zu erteilen“, und nennt ihm Wohnort und Feierabendzeit. Der Bekannte lauert dem Dritten auf und schlägt ihn mit einem Kantholz so gegen den Kopf, dass dieser an den Folgen stirbt.

Der Entwurf klagt Anstiftung zum Totschlag an: Der Beschuldigte habe den Entschluss hervorgerufen, und was daraus geworden sei, gehe zu seinen Lasten.

Der Anstifter haftet nur im Umfang seines Vorsatzes. Der doppelte Anstiftervorsatz muss sich auf die Haupttat in ihren wesentlichen Grundzügen beziehen; die Todesfolge war davon nicht umfasst. Der Exzess des Haupttäters geht nicht zu seinen Lasten, und die Grenze zieht dieselbe Vorhersehbarkeitsformel wie beim Mittäterexzess.

Zu prüfen ist damit Anstiftung zur Körperverletzung, §§ 223 I, 26 StGB — zur gefährlichen nach § 224 I Nr. 2 und Nr. 5 StGB nur, wenn der Vorsatz des Beschuldigten den Einsatz eines Schlagwerkzeugs und die lebensgefährdende Behandlung umfasste. Für den Tod haftet er über §§ 227 I, 26, 18 StGB nur, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt; das hängt daran, ob er mit einem solchen Vorgehen rechnen musste.

Der Anstifter haftet nur im Umfang seines Vorsatzes. Ein Exzess des Haupttäters geht nicht zu seinen Lasten; die Grenze zieht dieselbe Vorhersehbarkeitsformel wie beim Mittäterexzess (A-1.9). Wer zur Körperverletzung anstiftet und der Haupttäter tötet, haftet aus §§ 223, 224 StGB in Verbindung mit § 26 StGB — und für den Todeserfolg nur, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt, § 18 StGB.

Im Anklagesatz und im Schuldspruch wird die Anstiftung bezeichnet. Der Strafrahmen bleibt der des Haupttäters; eine Milderung gibt es nur über § 28 I StGB (siehe A-1.17). Die Konkurrenzen des Anstifters bestimmen sich nach seinen Handlungen, nicht nach denen des Haupttäters (siehe A-4.11).

Falle. Der Anstiftervorsatz wird mit dem Wissen um die bevorstehende Tat gleichgesetzt — verlangt ist der Wille, gerade diesen Entschluss hervorzurufen, und die Vorstellung von der Tat in ihren wesentlichen Grundzügen.

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