§ 265 II Nr. 3 StPO verlangt den Hinweis, wenn er auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist. Anders als die Nummern 1 und 2 knüpft die Vorschrift nicht an eine bestimmte Kategorie an, sondern an einen Erfolg: Ohne den Hinweis kann sich der Angeklagte nicht mehr sinnvoll verteidigen.
Der Standardfall ist die Verschiebung von Tatzeit oder Tatort. Verlegt die Beweisaufnahme die Tat um mehrere Stunden, und hat die Verteidigung für den ursprünglich angenommenen Zeitraum ein Alibi aufgebaut, ist ihre gesamte Arbeit hinfällig; sie muss die Gelegenheit erhalten, das Alibi auf den neuen Zeitraum zu erstrecken. Dasselbe gilt für ein anderes Tatmittel, einen anderen Geschehensablauf oder eine andere Rolle innerhalb eines mehraktigen Vorgangs.
Die Grenze zieht die Nämlichkeit der Tat, § 264 I StPO. Solange Tatort, Tatzeit, Tatbild, Angriffsrichtung und Tatopfer im Kern erhalten bleiben, verschiebt sich nur die Tatsachengrundlage, und der Hinweis nach Nummer 3 genügt. Fallen mehrere dieser Merkmale gleichzeitig weg, ist die Nämlichkeit gesprengt; dann handelt es sich um ein anderes Geschehen, über das ohne Nachtragsanklage nach § 266 StPO nicht entschieden werden darf.
Das Merkmal „erforderlich“ ist wörtlich zu nehmen. Jede Beweisaufnahme verändert das Bild in Einzelheiten; hinweispflichtig ist nur, was die Verteidigung tatsächlich betrifft. Prüfmaßstab ist die Umstellungsfrage: Hätte der Angeklagte, wenn er es früher gewusst hätte, etwas anderes getan? Weil das Gericht das nicht sicher beurteilen kann, ist im Zweifel hinzuweisen — der Hinweis ist ohne Aufwand zu erteilen, seine Nachholung in der Revision unmöglich.
Falle. Nummer 3 als Generalklausel für alles Neue lesen und dabei die Grenze des § 264 I StPO übersehen. Wo die Tat wechselt, hilft nur § 266 StPO.