A-5.6 · Beweisantrag, Beweisermittlungsantrag, Beweisanregung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Drei Begehren sehen ähnlich aus und werden völlig verschieden behandelt. Die Zuordnung ist der erste Schritt jeder Bearbeitung, weil sie über Maßstab, Zuständigkeit und Form der Entscheidung bestimmt.

Der Beweisantrag erfüllt alle vier Merkmale des § 244 III 1 StPO. Über ihn wird nach §§ 244 III bis V, 245 StPO entschieden, und die Ablehnung bedarf eines begründeten Gerichtsbeschlusses, §§ 244 VI 1, 34 StPO. Das Gericht ist an die Ablehnungsgründe des Gesetzes gebunden; ein freies Ermessen gibt es außerhalb der Absätze 4 und 5 nicht.

Der Beweisermittlungsantrag benennt ein Beweismittel, das erst beschafft oder ermittelt werden muss, oder er stellt eine Frage, statt eine Tatsache zu behaupten. Maßstab ist allein die Aufklärungspflicht des § 244 II StPO: Das Gericht muss ihm nachgehen, wenn die bekannten Umstände dazu drängen oder es nahelegen. Entschieden wird durch den Vorsitzenden nach § 238 I StPO; ein Gerichtsbeschluss ergeht nur auf Beanstandung nach § 238 II StPO oder dann, wenn das Begehren ausdrücklich als Beweisantrag bezeichnet ist und Bescheidung verlangt wird.

Die Beweisanregung verlangt keine förmliche Beweiserhebung, sondern regt eine Maßnahme an: einen Versuch, eine Nachfrage, eine Freibeweiserhebung, die Beiziehung einer Akte zur Durchsicht. Auch sie wird an § 244 II StPO gemessen und vom Vorsitzenden beschieden.

Zwei Formulierungen verraten den Beweisermittlungsantrag fast immer: Fragen mit „ob“, „wann“, „wie“, „wo“, „warum“ statt der Wendung „zum Beweis der Tatsache, dass“ — und Beweismittel, die erst gefunden werden müssen. Das ist kein Formalismus: Wer eine Frage stellt, behauptet nichts, und ohne Behauptung gibt es nichts zu widerlegen.

Die Einordnung ist revisibel. Behandelt das Gericht einen echten Beweisantrag als bloßen Ermittlungsantrag, ist das ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Verteidigung sichert sich, indem sie nach § 238 II StPO beanstandet und die Verbescheidung ausdrücklich verlangt.

Falle. Aus der Behandlung als Beweisermittlungsantrag folgern, das Gericht müsse nichts tun. Die Aufklärungspflicht bleibt, und sie ist der häufigere Aufhebungsgrund.

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