Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung durch das Gericht — sehen, hören, riechen, tasten. Er ist eines der vier Beweismittel des Strengbeweises und kommt in der Hauptverhandlung in drei Gestalten vor: als Betrachtung mitgebrachter Objekte (Lichtbilder, Kleidungsstücke, Tatwerkzeuge), als Vorführung von Bild- und Tonaufzeichnungen und als Ortsbesichtigung.
Die Abgrenzung zur Urkunde folgt dem Beweisziel. Ein Lichtbild hat keinen zu verlesenden Inhalt, es wird betrachtet. Eine Skizze ist häufig beides: Ihre Beschriftungen werden verlesen, ihr Bildgehalt in Augenschein genommen — wer unsicher ist, macht beides, und das ist nie falsch. Der Protokollvermerk lautet: „Die Lichtbilder Bl. … d. A. wurden in Augenschein genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung.“
Wird der Augenschein vor der Hauptverhandlung eingenommen, verweist § 225 StPO auf § 224 StPO: Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger sind vom Termin zu benachrichtigen, ihrer Anwesenheit bedarf es nicht. Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, und dieses wird in der Hauptverhandlung nach § 249 I 1 StPO verlesen — es ist eine Urkunde. § 251 StPO passt nicht, weil keine Vernehmung ersetzt wird; § 256 I Nr. 5 StPO passt nicht, weil das Protokoll von einem Gericht und nicht von einer Strafverfolgungsbehörde stammt.
§ 86 StPO stellt an dieses Protokoll eine Anforderung, die regelmäßig vergessen wird und regelmäßig entscheidet: Festzustellen ist der vorgefundene Sachbestand, und außerdem ist Auskunft darüber zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben. Die Negativfeststellung ist oft der eigentliche Ertrag der Besichtigung.
Findet der Ortstermin während der Hauptverhandlung statt, bleibt er Hauptverhandlung: Die Öffentlichkeit muss gewahrt sein, das Gericht muss vollständig anwesend sein, der Vorgang gehört ins Protokoll, und die Beteiligten sind nach § 257 I StPO zu befragen. Über einen Antrag auf Einnahme des Augenscheins entscheidet das Gericht nach dem milderen Maßstab des § 244 V 1 StPO.
Falle. Die Negativfeststellung des § 86 StPO übergehen. Was gefehlt hat, ist häufig aussagekräftiger als das, was da war.