A-1.9 · Die Zeitschiene der Zuständigkeitskorrektur (§ 209 StPO, § 225a StPO, § 270 StPO, § 269 StPO)

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Welche Norm eine sachliche Unzuständigkeit korrigiert, hängt allein davon ab, wann sie auffällt. Die Zeitschiene hat drei Abschnitte und eine Richtungsregel; wer sie einmal aufschreibt, löst den halben Komplex.

Bis zur Eröffnung gelten §§ 209, 209a StPO. Hält das Gericht ein Gericht niedrigerer Ordnung für zuständig, eröffnet es nach unten mit bindender Wirkung (§ 209 I StPO); hält es ein Gericht höherer Ordnung für zuständig, legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor (§ 209 II StPO). § 209a StPO stellt dabei die besonderen Strafkammern nach § 74 II, §§ 74a, 74c GVG in der Rangfolge des § 74e GVG und die Jugendgerichte den Gerichten höherer Ordnung gleich.

Nach der Eröffnung und vor dem Beginn der Hauptverhandlung gilt § 225a StPO. § 209 StPO ist mit der Eröffnung verbraucht; dieser Punkt wird am häufigsten übersehen.

Ab dem Beginn der Hauptverhandlung gilt § 270 StPO. Beginn ist der Aufruf der Sache (§ 243 I 1 StPO), nicht die Vernehmung zur Sache; die Vernehmung zur Sache markiert nur die Präklusionsgrenze für Einwände nach §§ 6a, 16 StPO.

Über allem steht die Richtungsregel des § 269 StPO: Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Nach oben führen §§ 225a, 270 StPO, nach unten führt nach der Eröffnung gar nichts. Erweist sich der angeklagte schwere Raub als einfacher Diebstahl, verurteilt die große Strafkammer selbst — nach vorherigem Hinweis nach § 265 I StPO. Die Vorschrift schützt den Angeklagten davor, ein zweites Mal verhandeln zu müssen, nur weil sich der Vorwurf entschärft hat.

AblaufDie Zeitschiene der Zuständigkeitskorrektur — drei Abschnitte und eine Richtungsregel
  1. Bis zur Eröffnung
    1. nach unten — das Gericht eröffnet vor dem Gericht niedrigerer Ordnung, mit bindender Wirkung, § 209 I StPO
    2. nach oben — es legt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft vor, § 209 II StPO
    3. § 209a StPO stellt die besonderen Strafkammern und die Jugendgerichte den Gerichten höherer Ordnung gleich
  2. Nach der Eröffnung, vor Beginn der Hauptverhandlung
    § 225a StPO; § 209 StPO ist mit der Eröffnung verbraucht, und das ist der am häufigsten übersehene Punkt des ganzen Gebiets
  3. Ab dem Beginn der Hauptverhandlung
    § 270 StPO; Beginn ist der Aufruf der Sache, § 243 I 1 StPO, nicht die Vernehmung zur Sache
  4. Über allem die Richtungsregel
    § 269 StPO: Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre. Nach oben führen §§ 225a, 270 StPO, nach unten führt nach der Eröffnung gar nichts

Dieselbe Einbahnstraße gilt innerhalb des Amtsgerichts: Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter Gericht höherer Ordnung.

Falle. Der Griff zu § 209 StPO, obwohl längst eröffnet ist — die Vorschrift ist mit dem Eröffnungsbeschluss erschöpft.

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