A-1.2 · Das Gericht wird erkennendes Gericht

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Mit der Eröffnung wird das Gericht zum erkennenden Gericht. Das ist kein Etikett, sondern der Schalter, der zwei Rechtsbehelfe abschaltet.

Der erste ist die Beschwerde. Nach § 305 S. 1 StPO unterliegen Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Der Grund ist die Konzentration: Wer jede Zwischenentscheidung gesondert angreifen könnte, hielte die Hauptverhandlung an. Kontrolliert wird stattdessen gebündelt, mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil.

§ 305 S. 2 StPO nimmt davon eine geschlossene Gruppe aus — Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot, die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden. Die letzte Gruppe ist die praktisch wichtigste: Das Ordnungsgeld gegen den ausgebliebenen Zeugen (§ 51 I 2 StPO) und die Beugehaft gegen den grundlos weigernden Zeugen (§ 70 II StPO) sind für den Betroffenen anfechtbar, und § 304 II StPO gibt Zeugen und Sachverständigen das Beschwerderecht ausdrücklich.

Der zweite abgeschaltete Rechtsbehelf betrifft die Richterablehnung. Nach § 28 II 1 StPO ist gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, an sich die sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung aber einen erkennenden Richter, so kann sie nach § 28 II 2 StPO nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Der Beschluss, der die Ablehnung für begründet erklärt, ist ohnehin unanfechtbar (§ 28 I StPO).

Damit die Verhandlung nicht stillsteht, ordnet § 29 II 1 StPO an, dass sie bis zur Entscheidung über das Gesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters stattfindet. Die zeitliche Grenze steht in § 29 III 1 StPO: Über die Ablehnung ist spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor der Urteilsverkündung zu entscheiden. Findet der übernächste Verhandlungstag erst nach Ablauf dieser zwei Wochen statt, darf bis zu dessen Beginn zugewartet werden (§ 29 III 3 StPO).

Falle. Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wird sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl längst eröffnet ist — § 28 II 2 StPO verweist auf das Rechtsmittel gegen das Urteil.

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