Manche Beweisperson kann in der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Für sie hält das Gesetz eine Vernehmung außerhalb der Verhandlung bereit — mit engen Voraussetzungen, weil sie den Unmittelbarkeitsgrundsatz durchbricht.
§ 223 I StPO: Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, kann das Gericht die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen. § 223 II StPO stellt den Fall gleich, dass dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Beauftragt ist ein Mitglied des erkennenden Gerichts, ersucht ein Richter eines anderen Gerichts.
Die Unzumutbarkeit ist eine Abwägung, keine Kilometerangabe. Je gewichtiger die Aussage, desto mehr ist zumutbar; bei einem zentralen Belastungszeugen kann auch eine weite Anreise geboten sein. Die bloße Entfernung trägt die Anordnung nicht.
Von den Terminen sind Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bedarf es nicht (§ 224 I 1 StPO). Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde (§ 224 I 2 StPO); das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen (§ 224 I 3 StPO). Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, an dem er in Haft ist (§ 224 II StPO).
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, sind die Vorschriften des § 224 StPO anzuwenden (§ 225 StPO). Das Protokoll über den Augenschein wird später in der Hauptverhandlung verlesen; das Ergebnis muss in die Verhandlung gelangen, sonst darf es nach § 261 StPO nicht verwertet werden.
Eine eigene Spielart ist die Vernehmung des von der Erscheinenspflicht entbundenen Angeklagten nach § 233 II 1 StPO: Er muss durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden, und das Protokoll über diese Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 233 III 2 StPO).
Falle. Die kommissarische Vernehmung wird mit der Entfernung allein begründet — § 223 II StPO verlangt Unzumutbarkeit, und die ergibt sich erst aus der Abwägung mit dem Gewicht der Aussage.