A-1.17 · Beweismittelbeschaffung und Selbstladung (§ 214 StPO, § 220 StPO, § 245 II StPO)

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Zeugen und Sachverständige lädt grundsätzlich das Gericht: Der Vorsitzende ordnet die Ladungen an (§ 214 I 1 StPO). Daneben stehen zwei eigene Ladungsrechte, und das zweite verändert das Beweisantragsrecht. Die Staatsanwaltschaft hat das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen (§ 214 III StPO) und bewirkt die Herbeischaffung der Beweisgegenstände (§ 214 IV 1 StPO); das kann auch das Gericht tun (§ 214 IV 2 StPO), und der Vorsitzende kann sie von Amts wegen anordnen (§ 221 StPO).

Der Angeklagte geht zwei Wege. Beweisanträge hat er bei dem Vorsitzenden zu stellen; die darauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen (§ 219 I 1, 2 StPO). Lehnt der Vorsitzende die Ladung ab, kann der Angeklagte die Person unmittelbar laden lassen — und dazu ist er auch ohne vorherigen Antrag befugt (§ 220 I 1, 2 StPO). Die Form ist streng: Die unmittelbare Ladung erfolgt durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung (§ 38 StPO). Zum Erscheinen verpflichtet ist die Person nur, wenn ihr die gesetzliche Entschädigung bar dargeboten oder deren Hinterlegung nachgewiesen wird (§ 220 II StPO); war die Vernehmung dienlich, wird sie auf Antrag aus der Staatskasse gewährt (§ 220 III StPO).

Die Folge ist der eigentliche Grund, warum man die Vorschrift kennt. Der so geladene und erschienene Zeuge ist präsentes Beweismittel; die Ablehnung eines auf ihn gerichteten Antrags richtet sich dann nicht nach § 244 III StPO, sondern nach den engeren Gründen des § 245 II 2, 3 StPO. Bloßes Mitbringen ohne förmliche Ladung genügt dafür nicht.

Damit niemand überrascht wird, verlangt § 222 I 1 StPO vom Gericht, die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen; lädt die Staatsanwaltschaft nach § 214 III StPO selbst, trifft sie dieselbe Pflicht gegenüber Gericht und Angeklagtem (§ 222 I 2 StPO). Und der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zu stellenden Personen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben (§ 222 II StPO).

Falle. Der Verteidiger bringt den Zeugen mit, statt ihn über den Gerichtsvollzieher zu laden — dann fehlt die Präsenz im Sinne des § 245 II StPO, und es bleibt bei § 244 III StPO.

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